Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Für Kleinbetriebe gibt es zwei praxisnahe und branchenbezogene Angebote, den gesetzlichen Anforderungen an eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gerecht zu werden. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können zwischen Regelbetreuung und alternativer bedarfsorientierter Betreuung wählen.
Regelbetreuung
Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung richten sich im Wesentlichen nach den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Feste Einsatzzeiten sind nicht vorgegeben. Die Unternehmerin oder der Unternehmer regelt die Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte vertraglich mit geeigneten Anbietern und trägt die Kosten.
Die zu erbringende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss die Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen umfassen. Sie können kombiniert werden.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung durch Kompetenzzentren
Die alternative bedarfsorientierte Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen (Online-Fernlehrgang) und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung durch Kompetenzzentren. Die bedarfsorientierte Betreuung ist immer dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Beratung zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit benötigt oder ein in der DGUV Vorschrift 2 definierter Anlass gegeben ist.
Voraussetzung zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Die Teilnahme ist kostenfrei.
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FAQ – häufig gestellte Fragen
Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind ein Anliegen jedes Unternehmens. Eine Voraussetzung dazu sind sichere und gesunde Arbeitsplätze. Verantwortlich für die sichere und gesundheitsgerechte Einrichtung des Betriebes und die sichere Gestaltung der Arbeitsabläufe sind die Unternehmerin und der Unternehmer.
Ziel ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Denn sie bedeuten nicht allein schmerzliche Folgen für den Betroffenen, sie haben auch finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb.
Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung soll die Unternehmensleitung beim Arbeitsschutz unterstützen.Damit soll erreicht werden, daß die Arbeitsschutzregelungen den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden und dabei ein möglichst hoher Wirkungsgrad erzielt wird.
Rechtsgrundlagen für die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind:
- das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12.12.1973 in der Fassung vom 31.10.2006
- die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) vom 01.01.2011 mit Nachtrag vom 01.01.2018.
Alle Betriebe sind zur Betreuung verpflichtet.
Grundsätzlich müssen alle Betriebe die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung gewährleisten. Der Umfang der Betreuung bestimmt sich nach den Regelungen der DGUV Vorschrift 2 und hängt unter anderem von der Anzahl der Beschäftigten, vom Gewerbezweig und den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen ab.
Definition: Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2
Nach Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 ist “Ein Betrieb… eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist.”
Demnach zählen bei Filialunternehmen die Zentrale und alle Filialen zusammen als ein Betrieb. Ausgenommen sind Filialen, die in eigener Rechtsform geführt werden. Diese gelten als eigenständige Betriebe.
Die in der DGUV Vorschrift 2 genannten Grenzen für die Unterscheidung nach Betriebsgrößen (bis 10 Beschäftigte, mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigte, mehr als 50 Beschäftigte) beziehen sich auf Vollzeitkräfte. Arbeiten in einem Betrieb auch Teilzeitkräfte, müssen diese auf Vollzeit umgerechnet, d. h. anteilsmäßig berücksichtigt werden.
Bei der Festlegung der Betriebsgröße zählen Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zur Hälfte (Faktor 0,5) und mit nicht mehr als 30 Stunden zu drei Viertel (Faktor 0,75).
Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen.
Beispiel: Handelsunternehmen mit 13 Beschäftigten
13 Beschäftigte insgesamt, davon: | |||
---|---|---|---|
2 Vollzeit | 2 x 1 | = 2 | |
7 Teilzeit bis 20 h | 7 x 0,5 | = 3,5 | |
2 Teilzeit bis 30 h | 2 x 0,75 | = 1,5 | |
2 Teilzeit bis 40 h | 2 x 1,0 | = 2 | |
Anzahl der auf Vollzeit umgerechneten Beschäftigten | = 9,0 |
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb als Leiharbeiter tätig sind.
Die Betreuungsgruppe spiegelt die allgemeine Gefährdung im Betrieb wieder. Je nach Wirtschaftszweig (WZ-Schlüssel, WZ-Kode) werden die Betriebe verschiedenen Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Mitgliedsunternehmen der BGHW sind in der Regel der Gruppen II oder III zugeordnet.
Die ausführliche Übersicht ist in der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Kapitel 4 "Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen" zu finden.
Die BGHW nimmt für Sie keine Zuordnung des WZ-Kodes für Ihren Betrieb vor.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Auf der Seite des Statistischen Bundesamtes finden Sie eine Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen. Die PDF kann dort auch heruntergeladen werden.
Dies ist nicht möglich, da sich sowohl Umfang und Inhalte der beiden Ausbildungen als auch die persönlichen, fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben unterscheiden.
Zur Erläuterung:
- nähere Infos zur Sifa-Ausbildung
- nähere Infos zu Sicherheitsbeauftragtenausbildung
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die die notwendige sicherheitstechnische Fachkunde nachweisen können. Es empfiehlt sich vor Bestellung zu überprüfen, ob für die in Ihrem Betrieb zu übertragenden Aufgaben ausreichende Kompetenzen vorhanden sind.
Der Nachweis der Fachkunde erfolgt in der Regel über einen Ausbildungsnachweis.
Die BGHW bildet innerbetriebliche Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus. Nähere Informationen finden Sie unter Sifa-Ausbildung.
Überbetriebliche Fachkräfte für Arbeitssicherheit finden Sie zum Beispiel auf der Seite des VDRI - Suche nach Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Als Betriebsarzt/-ärztin darf nur bestellt werden, wer die notwendige arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt.
Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer besitzt, dass er berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
Als Betriebsarzt/-ärztin bestellt werden können auch Ärzte und Ärztinnen, die eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer besitzen, die vor dem 31.12.1996 ausgestellt worden ist.
Betriebsärzte können als Arbeitnehmer im Betrieb angestellt sein; es können aber auch freiberuflich tätige Betriebsärzte oder überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste verpflichtet werden.
Betriebsärzte finden Sie zum Beispiel über die Suche der VDRI Seite.
Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt. Was in welchem Umfang in die sicherheitstechnische Betreuung einfließt, hängt von den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ab.
Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.
Die Aufgaben der Betriebsärzte/-ärztinnen sind in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt. Was in welchem Umfang in die betriebsärztliche Betreuung einfließt, hängt von den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ab.
Aufgaben der Betriebsärzte nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz
Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
- der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
- darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen.
Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
Das Kompetenzzentrum berät unter anderem zu den Themen:
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Gefährdungsermittlung und -beurteilung
- Unterweisungen von Beschäftigten
- Neubau, Umbau, Nutzungsänderungen
- Vorbeugender Brandschutz
- Überfallprävention
- Gefahrstoff- und Substitutionsberatung
- Arbeitsplatz Ergonomie, Belastungen und Beanspruchungen, Heben und Tragen
- Hautschutz
- Psychische Belastungen
Den Service des Kompetenzzentrums, das verbindlicher Bestandteil der "alternativen bedarfsorientierten Betreuung" für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigte ist, können Sie in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer erfolgreich am Fernlehrgang der BGHW teilgenommen und die Einverständniserklärung abgegeben hat.
Unternehmerinnen und Unternehmer mit bis zu 10 Beschäftigten, die den Fernlehrgang absolvieren, können das Kompetenzzentrum schon während der Bearbeitung des Fernlehrgangs nutzen.
Betriebsärzte/-ärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus dem eigenen Unternehmen sind vom Unternehmer mit Zustimmung des Betriebsrates für die sich aus § 3 bzw. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Aufgaben zu bestellen.
Wird ein freiberuflich tätiger Betriebsarzt bzw. eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, muss der Betriebsrat zuvor gehört werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet wird.
Kernpunkt der Bestellung externer Dienstleister ist eine klar definierte Beauftragung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Damit diese Beauftragung auch den Erfordernissen der DGUV Vorschrift 2 entspricht, möchten wir Ihnen einige Tipps und Informationen geben, was für eine „gute“ Beauftragung zu beachten ist:
- Prüfen Sie vor der schriftlichen Beauftragung die Qualifikation des Anbieters. Im Zweifelsfall lassen Sie sich dies durch entsprechende Qualifikationsnachweise sowie Kundenreferenzen vorlegen.
- Die schriftliche Beauftragung muss nachvollziehbar sein, d.h. die Anzahl der Beschäftigten sowie die daraus resultierende Jahreseinsatzzeit für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt ist in der Beauftragung festzuhalten.
- Bei der Aufteilung der Einsatzzeit ist darauf zu achten, dass Mindesteinsatzzeiten für die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt beachtet werden.
- Die Gesamteinsatzzeit besteht aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Dies gilt sowohl für die Sicherheitsfachkraft als auch für den Betriebsarzt. Beides sind Pflichtbestandteile der Beauftragung. Achten Sie daher darauf, dass sowohl Grund- als auch betriebsspezifische Betreuungszeiten beauftragt wurden. Ein Anteil von „null“ Stunden/Jahr für den betriebsspezifischen Betreuungsteil ist nicht im Sinne der DGUV Vorschrift 2.
- Achten Sie bei der Beauftragung darauf, dass die Einsatzzeiten der Grundbetreuung ausschließlich in „Stunden/Jahr“ beauftragt werden. Begrifflichkeiten wie „Jahresbudgetrahmen, Leistungseinheiten LE, Betreuungseinheiten BE, abrufbare Leistungen, direkte und indirekte Betreuung, Wert einer Stunde etc.“ sind keine Begrifflichkeiten und Bestandteile der DGUV Vorschrift 2. Hinterfragen Sie vor der Beauftragung diese Begrifflichkeiten und stellen Sie sicher, dass ein eindeutiger Rückschluss auf die tatsächlich zu beauftragenden Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 in „Stunden/Jahr“ in der Grundbetreuung möglich ist.
- Fahrtzeiten sind keine Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 und dürfen auf diese nicht angerechnet werden.
- Die Aufgaben des Dienstleisters nach DGUV Vorschrift 2 und Arbeitssicherheitsgesetz sind schriftlich festzuhalten, die von sonstigen Leistungen, wie z.B. wiederkehrende Prüfungen von Einrichtungen durch befähigte Personen oder die Bestellung von externen Brandschutz- oder Gefahrgutbeauftragten usw., deutlich abzugrenzen sind.
- Prüfen Sie, ob ein regelmäßig zu erstellender Bericht, aus dem Inhalte und der Umfang der Leistungserbringung hervor geht, Bestandteil der Beauftragung ist. Ein Bericht sollte jährlich erstellt werden.
- Legen Sie Wert auf eine größtmögliche Leistungserbringung vor Ort in Ihrem Unternehmen und halten Sie dies auch in der Beauftragung fest.
- Achten Sie darauf, dass die Teilnahme der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes an Arbeitsschutzausschusssitzungen sichergestellt ist.
Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen. Je nachdem, ob eigene Beschäftigte oder freiberuflich Tätige für sicherheitstechnische Dienste verpflichtet werden sollen, hat der Betriebsrat unterschiedliche Rechte.
Nein!
Die erfolgreiche Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung der BGHW (Fernlehrgang) ist nicht gleichzusetzen mit der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Fernlehrgang sieht vor, dass Sie die gesetzlich geforderte Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb eigenständig durchführen und auf deren Grundlage ermitteln und selbst entscheiden, ob Sie für Ihren Betrieb Bedarf an einer externen arbeitsmedizinischen und /oder sicherheitstechnischen Beratung haben.
Website der Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): Unfallverhütungsvorschrift 2 - Häufig gestellte Fragen (FAQs)