Vorgehen im Schadensfall
Für die meisten Schadensfälle besteht gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Meldepflicht, damit die Versicherten so schnell wie möglich mit geeigneten Mitteln betreut werden können.
Hat sich ein meldepflichtiger Unfall ereignet oder liegt der Verdacht auf eine Berufskrankheit vor, muss das Unternehmen diese bei der Berufsgenossenschaft anzeigen. Ebenso sollte jeder Raubüberfall angezeigt werden, auch wenn die Beschäftigten körperlich unversehrt sind. Ob der Überfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge haben wird, ist vom Laien nur schwer einzuschätzen. Oft sind die Betroffenen von dem Gewaltereignis traumatisiert. Diese psychischen Verletzungen bedürfen, wie körperliche Wunden, besonderer Hilfe zur Heilung.
Meldefristen
Arbeits- und Wegeunfälle
- Sie sind zu melden, wenn eine versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Bei der Drei-Tage-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen, Samstage, Sonn- und Feiertage sind mitzuzählen.
- Unfälle, die absehbar nicht zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit führen werden, müssen nicht gemeldet werden.
- Tödliche Unfälle müssen sofort gemeldet werden.
Verdacht auf eine Berufskrankheit
- Den Verdacht auf eine Berufskrankheit haben Ärztinnen und Ärzte unverzüglich anzuzeigen..
Raubüberfälle
- Sie sollten sofort angezeigt werden, auch wenn noch keine Arbeitsunfähigkeit absehbar ist, die länger als drei Tage andauert. In diesem Fall prüft die BGHW auch, ob eine Akutintervention angezeigt ist.
Arbeits-/Wegeunfall melden
Erst durch die Unfallanzeige erfährt die Berufsgenossenschaft in der Regel von einem Arbeits- bzw. Wegeunfall und kann sich direkt um die Betreuung des Verunfallten kümmern.
Direkt zur Unfallanzeige
Unfälle können Sie schnell und unkompliziert über das Extranet melden. Alle Informationen über den kostenlosen Online-Bereich der BGHW für Mitgliedsunternehmen finden Sie hier: zum EXTRANET-Login
Sie melden den Unfall lieber auf Papier? Laden Sie bitte die Unfallanzeige herunter und senden Sie diese ausgefüllt an die für Sie zuständige Regionaldirektion.
Beachten Sie bitte: Die Abgabe der papiergebundenen Unfallanzeige ist nur noch bis zum 31.12.2027 möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Durchgangsarzt
Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte (D-Ärzte) sorgen gemeinsam mit der Berufsgenossenschaft dafür, dass versicherte Personen so schnell wie möglich optimal versorgt werden.
Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall sollten Verletzte unbedingt einen von der Berufsgenossenschaft zugelassenen D-Arzt aufsuchen. D-Ärzte sind meistens als Fachärztin oder Facharzt für Unfallchirurgie niedergelassen oder als solche in einem Krankenhaus tätig. D-Ärzte entscheiden, ob eine allgemeine Heilbehandlung beispielsweise bei der Hausärztin oder beim Hausarzt durchgeführt werden kann oder ob eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist.
Die BGHW und D-Ärzte kümmern sich gemeinsam um die optimale medizinische Betreuung versicherter Personen. Bei komplizierten Verletzungen werden Versicherte gegebenenfalls in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder ein anderes geeignetes Krankenhaus verlegt.