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Ansprechpartner zu Fragen zu Mitgliedschaft und Beitrag, Fragen zu Arbeits- und Wegeunfällen und zur Prävention finden Sie in unserer Ansprechpartnersuche.
 

Wichtige Hinweise

  • Viele Antworten haben wir bereits für Sie in unseren FAQ zusammengetragen.
     
  • Bitte übermitteln Sie auf diesem Weg keine Fragen zu einem konkreten Schadensfall. Zur direkten Klärung bitten wir Sie uns direkt anzurufen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter der Direktwahl auf Ihrem Anschreiben.

 

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Prävention“

Wie hoch ist der Zuschuss zum Fahrsicherheitstraining durch die BGHW?

Die BGHW fördert die Teilnahme an Sicherheitstrainings nach den Vorgaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) durch folgende Zuschüsse:

Höhe des Zuschusses zum Sicherheitstraining

  • Auszubildende:  120 €
  • Personen, die mehr als 10.000 km pro Jahr  ausschließlich auf Dienstfahrten zurücklegen (ohne Wege zur Arbeit): 120 €
  • Alle anderen Versicherten: 120 €

Aus Gründen einer späteren Evaluation der Wirksamkeit dieser Unterstützung bitten wir die Unterscheidung der 3 Gruppen bei der Antragstellung beizubehalten, auch wenn die maximale Zuschusshöhe für alle Gruppen nunmehr identisch ist.

Diese neuen maximalen Zuschussbeträge gelten bei einer Antragstellung ab dem 4.10.2022

Der Zuschuss wird pro Versichertem einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren gewährt.

Stellt mir die BGHW die Medien nur elektronisch zur Verfügung oder kann ich Medien auch bestellen?
  • Die BGHW stellt allen Nutzern im Kompendium Arbeitsschutz die Medien elektronisch zur Verfügung (als PDF oder Link). Dabei sind Copyright © und Urheberrecht zu beachten.
     
  • Ein Großteil der Medien kann auch im Medienshop bestellt werden.

    Das Angebot umfasst  Präventionsmedien der BGHW und eine Auswahl aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk.
    Unser vollständiges aktuelles Angebot finden Sie über die Suchfunktion auf der Einstiegsseite des Medienshops

    Mitgliedsunternehmen und Versicherte der BGHW erhalten die Medien aus dem Webshop kostenlos, sofern es sich um eine der Betriebsgröße angemessene Bestellmenge handelt.
    Weitere Infos rund um den Medienshop
Wieso soll ich das PegA-Programm nutzen, wenn doch in der GBO (Gefährdungsbeurteilung Online) schon Fragen zur psychischen Belastung hinterlegt sind?

Für Großunternehmen gibt es lediglich einzelne Fragen zur psychischen Belastung, für KMU 28 Fragen. Für eine umfassende Gefährdungsbeurteilung insbesondere in Großunternehmen reicht es nicht, nur die wenigen Fragen im Sinne einer Checkliste zu beantworten. Sie müssen hinterlegen, wie Sie zu Ihrer Einschätzung/Ihren Antworten gekommen sind. Für eine fundierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen können Sie daher auf die PegA-Instrumente zurückgreifen.

DGUV Vorschrift 1: Wann sind in den Betrieben Sicherheitsbeauftragte zu bestellen?

In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.

Die Zahl der in einer Betriebsstätte zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach

  • den Unfall- und Gesundheitsgefahren (Gefährdungslage),
  • die räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Anzahl der Beschäftigten.
DGUV Vorschrift 1: Welche Aufgaben haben Sicherheitsbeauftrage?

Sicherheitsbeauftragte sollen als Ansprechpartner für den Arbeitsschutz in ihrem Arbeitsbereich sowohl für Unternehmer und Führungskräfte als auch für die Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Sie haben den Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen. Sie sollen ein Auge auf die Sicherheit im Betrieb haben und auf kollegiale Weise auf sicheres Verhalten hinwirken. Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis.

Darf ein Mitarbeiter, der Sicherheitsbeauftragtenkurse besucht hat, zur Sifa bestellt bzw. als Sifa tätig werden?

Dies ist nicht möglich, da sich sowohl Umfang und Inhalte der beiden Ausbildungen als auch die persönlichen, fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben unterscheiden.

Zur Erläuterung:

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Mitgliedschaft und Beitrag“

Anmeldung: Wie muss ein Unternehmen bei der BGHW angemeldet werden?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jede Unternehmerin und jeder Unternehmer sein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft anmeldet. Diese Anmeldung hat zu erfolgen und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen haupt- oder nebenberuflich betrieben wird. Auch die Frage, ob Personal beschäftigt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.


Für die Anmeldung Ihres Unternehmes verwenden Sie bitte das Formular zur Betriebsbeschreibung.

Jedes Unternehmen erhält eine Unternehmensnummer (UNR.S). Diese Nummer benötigen Sie beispielweise beim Entgeltnachweis, der Unfallmeldung, Bestellungen im Medienshop oder Seminaranmeldungen. Sie ermöglicht Ihnen zudem den Zugang zu verschiedenen Serviceangeboten der BGHW, wie beispielsweise zum Extranet.

Für wen ist die Auslandsversicherung gedacht?

Wenn Sie sich im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Weisung Ihres Arbeitgebers ins Ausland begeben, um dort für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten und wenn die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist, und das inländische Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgeführt wird, besteht Versicherungsschutz wie bei einer Dienstreise.

Voraussetzung:

Der Sitz des Beschäftigungsunternehmens befindet sich in Deutschland, die Dauer der Entsendung ist von vornherein zeitlich begrenzt und das inländische Beschäftigungsverhältnis besteht fort.

Sofern über die gesetzlichen Regelungen der Entsendung kein Versicherungsschutz besteht, weil das inländische Arbeitsverhältnis nicht fortbesteht oder ruht, die Entsendefrist überschritten ist beziehungsweise der Auslandsaufenthalt unbefristet ist, bietet die BGHW die Möglichkeit, eine Auslandsversicherung abzuschließen.

Weitere Informationen zur Auslandsversicherung

Stand: 14.07.2022

Fälligkeit des Beitrags - Wann wird der Beitrag erhoben und wann ist er fällig?

Auf Grund des Umlageverfahrens der nachträglichen Bedarfsdeckung werden die Beitragsbescheide im April des Folgejahres verschickt. Im Gegensatz zu anderen Berufsgenossenschaften erhebt die BGHW keine Beitragsvorschüsse.

Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid den Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.

Die Beiträge müssen am Tag der Fälligkeit (15. Mai) dem Konto der BGHW gutgeschrieben sein.

Der einfachste Weg ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Das Lastschriftmandat können Sie uns über das Extranet erteilen.

Was sagen Gefahrklassen über die Beitragshöhe?

Gefahrklassen allein sagen nichts über die Beitragshöhe aus. Sie sind keine Beitragswerte. Die Gefahrklassen geben nur die Beitragsabstufungen innerhalb der Berufsgenossenschaft wieder. Da die Berufsgenossenschaft im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung die Beiträge auf ihre Mitglieder verteilt, ergibt sich die Höhe der Beiträge erst in Verbindung mit dem jährlich neu zu berechnenden, für alle Mitglieder einheitlichen Beitragsfuß. Eine Verringerung der Gefahrklasse bedeutet nicht gleichzeitig eine Reduzierung der Beitragslast, da sich die Höhe des Beitrags nicht nur durch die Gefahrklasse bestimmt.

Mitglied: Wer ist Mitglied bei der BGHW und wer ist versichert?

Kraft Gesetz ist jedes Unternehmen Mitglied der Berufsgenossenschaft.

Dadurch stehen alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden und Teilzeitkräfte sowie alle arbeitnehmerähnlichen Personen unter Versicherungsschutz. Hierzu gehören auch die in einem Beschäftigungsverhältnis tätigen Ehegatten der Unternehmer. Eine namentliche An- oder Abmeldung von Beschäftigten bei der BGHW ist jedoch nicht erforderlich.

Unternehmer und ihre im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag tätigen Ehegatten / Lebenspartner sowie Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, zählen grundsätzlich nicht zu den kraft Gesetzes versicherten Personen. Sie können sich jedoch freiwillig (auf Antrag) bei der BGHW versichern.

Unbedenklichkeitsbescheinigung - Wie bekomme ich am schnellsten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Der einfachste, schnellste und sicherste Weg führt über das Extranet.

Ansonsten können Sie sich auch gerne an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag wenden.

Kosten – Was kostet die freiwillige Unternehmerversicherung?

Der Beitrag zur freiwilligen Unternehmerversicherung errechnet sich nach der Formel:

(Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß­­) / 1000

Hier finden Sie unseren Beitragsrechner

Stand: 14.07.2022

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Fragen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“

Welchen Arzt suche ich nach einem Arbeitsunfall auf?

Suchen Sie bitte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf.

Namen und Adressen finden Sie auch in der Datenbank der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. D-Ärzte gibt es in fast jedem Krankenhaus mit einer chirurgischen Abteilung.
Gerne hilft Ihnen auch unsere zuständige Verwaltungsstelle weiter.

Zur Datenbank der DGUV

Adressen der Verwaltungsstellen

Stand: 1.02.2024

Welche Leistungen bietet die BGHW bei einem Arbeitsunfall?

Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles erbringen wir einzelfallabhängig unter anderem folgende Leistungen:

  • Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
  • Verletztengeld
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Übergangsgeld
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
  • Versichertenrente
  • Pflege
  • Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld

Weitere Informationen zu Versicherungsleistungen finden Sie unter Unsere Leistungen für Sie.

Stand: 14.07.2022

Bin ich auf dem Weg zur Arbeit versichert?

Sie sind auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück versichert.

Mehr Informationen zum Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeit

Stand: 14.07.2022

Besteht Versicherungsschutz, wenn Kinder auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten, zur Tagesmutter oder zur Schule gebracht werden?

Ja, wenn Sie Ihr Kind in die Betreuung oder Schule bringen oder von dort abholen, ist auch ein Umweg oder eine Abweichung vom eigentliche Arbeitsweg versichert.

Stand: 14.07.2022

Wo und wie kann ich meinen Arbeitsunfall oder meine Erkrankung melden?

Sie können den Schadenfall hier auf dieser Website oder bei Ihrer zuständigen Regionaldirektion melden. Die Meldung kann telefonisch oder formlos schriftlich erfolgen. Bitte geben Sie Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse und Unfalldatum an.

Stand: 14.07.2022

Zahlt die BGHW nach einem Arbeitsunfall auch eine zerstörte Brille?

Die Berufsgenossenschaft tritt für Gesundheitsschädigungen oder aber auch bei Beschädigungen von Hilfsmitteln ein.

Die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz der Brille, beschränkt auf einen Höchstbetrag, werden übernommen.

Stand: 14.07.2022

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Ausbildung und Seminare“

Werden die Kosten für den Besuch von Seminaren bei anderen Berufsgenossenschaften übernommen?

Grundsätzlich können solche Kosten nur dann übernommen werden, wenn die BGHW ein entsprechendes Seminar nicht anbietet und das gewählte Seminar für den Betriebszweck passend ist. Die Berufsgenossenschaften haben eine Übereinkunft getroffen, gegenseitig Beschäftigte aus anderen Berufsgenossenschaften zuzulassen. Hierzu ist aber notwendig, dass die BGHW vorab die Teilnahmevoraussetzung geprüft und eine Kostenübernahme für die andere Berufsgenossenschaft bestätigt.

Warum gibt es ein Teilnehmermaximum pro Unternehmen und Seminar?

Wir haben bei unseren Seminaren aus methodisch-didaktischen Gründen ein Maximum von zwei Teilnehmern pro Betriebsstätte festgelegt. Aus Mitgliedsunternehmen mit mehreren Betriebsstätten werden nur Anmeldungen aus maximal 2 Betriebsstätten pro Seminartermin berücksichtigt. Hierdurch wollen wir auch erreichen, dass bei unseren Seminaren eine Vielzahl unserer Mitgliedsbetriebe die Möglichkeit haben, einen Seminarplatz zu bekommen.

Muss man sich für jeden Termin (Teilnahmeanfrage und Wartelistenanfrage) einzeln anmelden?

Aus systemtechnischen Gründen ist es notwendig, dass die Anmeldung der Teilnehmenden zu jedem Termin separat erfolgt. Eine vorhandene Buchung kann nicht auf mehrere Seminartermine übertragen werden.

Es können pro Termin maximal 2 Teilnehmende aus einer Betriebsstätte angemeldet werden, damit möglichst viele Betriebe das Seminarangebot nutzen und die Teilnehmenden untereinander ihre Praxiserfahrungen austauschen können. Die Teilnehmenden können zu max. zwei Terminen auf Warteliste bei einem Seminar anmeldet werden. Bei festen Terminen ist eine weitere Anmeldung zum gleichen Seminar nicht möglich.
Wir gehen davon aus, dass Sie bei der Abgabe von Wartelistenanfragen den Termin auch wahrnehmen können.

Wie kann ich meine Mitgliedsnummer in Erfahrung bringen?

Die BGHW verwendet eine 9-stellige Nummer zur Identifikation der Unternehmen. Diese ist z.B. aus dem Beitragsbescheid oder Schreiben der Prävention ersichtlich. Um die Seminaranmeldungen den Filialen oder Betriebsstätten zuordnen zu können ist, soweit bekannt, die Filial-/ Betriebsstättennummer einzutragen. Sollte diese nicht bekannt sein, so ist die Zentralnummer einzutragen. Diese sollte der Personalabteilung im Betrieb bekannt sein. Die BGHW prüft, ob die Filialen / Betriebsstätten im Kataster erfasst sind. Sollte dies nicht der Fall sein, muss erst die Filiale / Betriebsstätte im Kataster erfasst werden, bevor eine Seminaranmeldung weiter bearbeitet werden kann.

Wie lange dauert im Regelfall die Bearbeitung der Anträge auf Erstattung von Reisekosten?

Nach Abgabe des Antragsformulars ist in der Regel die Bearbeitung und Auszahlung innerhalb von 6 Wochen gewährleistet. Bitte benutzen Sie die zugesandten und personalisierten Antragsformulare. Hierdurch ist eine eindeutige Zuordnung gegeben.

Sind die Bildungsangebote der BGHW kostenpflichtig?

Die Berufsgenossenschaft übernimmt für die Teilnehmenden neben den unmittelbaren Seminarkosten auch die Unterbringungskosten in Einzelzimmern (in den BG-Bildungseinrichtungen oder Vertragshotels) sowie in der Regel die Verpflegungs- und Fahrtkosten. Die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für die Seminardauer trägt das Unternehmen.

Wie finde ich das gewünschte Seminar?

Über das Seminarangebot werden Sie zu den gewünschten Seminaren geführt.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“

Wer führt die Aus-/Fortbildung in Erster Hilfe durch?

Die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe wird durch von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ermächtigten Stellen durchgeführt. Im Regelfall sind dies die großen Erste-Hilfe-Organisationen wie ASB, BRK, DLRG, DRK, JUH, MHD, aber auch diverse private Einrichtungen sind hierzu ermächtigt.

Übersicht unter www.bg-qseh.de

Wie lange dauert eine Aus-/Fortbildung in Erster Hilfe?

Eine Erste-Hilfe – (Grund-)Ausbildung dauert 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Eine Erste-Hilfe – Fortbildung dauert 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.

Wie lange ist eine Aus-/Fortbildung in Erster Hilfe gültig?

Die Gültigkeit der erworbenen Kompetenzen ist auf zwei Jahre begrenzt. Innerhalb von zwei Jahren reicht eine Fortbildung zur Sicherung der erworbenen Kompetenzen. Nach Ablauf von zwei Jahren muss wieder eine Ausbildung erfolgen.

Wird die Ausbildung in Erster Hilfe auch als Unterweisung für Führerscheinbewerber anerkannt?

Ja. Der EH-Ausbildungslehrgang entspricht den Anforderungen  einer Unterweisung in „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ für Führerscheinbewerber (§ 19 Fahrerlaubnisverordnung).

Wo erfolgt die Abrechnung von Aus- und Fortbildung(en) in Erster Hilfe bei der BGHW?

Die Abrechnung der Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung(en) für Versicherte unserer Mitgliedsunternehmen erfolgt zentral im Dezernat Information und Services der Prävention.

Die Postanschrift lautet:     

BGHW
HA Prävention
Dezernat Information und Services
68145 Mannheim

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Fahrsicherheitstraining“

Welche Sicherheitstrainings werden finanziell unterstützt?

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) hat in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften verschiedene Sicherheitstrainings für die Fahrer von Kraftfahrzeugen entwickelt, die sich zur Reduzierung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle bewährt haben. Bezuschusst werden Pkw-, Lkw- oder Motorrad-Sicherheitstrainings nach den Vorgaben des DVR. Andere Trainings werden nicht bezuschusst. Auf der Homepage des DVR finden Sie eine Liste der Anbieter für Sicherheitstrainings.

Wie hoch ist der Zuschuss zum Fahrsicherheitstraining durch die BGHW?

Die BGHW fördert die Teilnahme an Sicherheitstrainings nach den Vorgaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) durch folgende Zuschüsse:

Höhe des Zuschusses zum Sicherheitstraining

  • Auszubildende:  120 €
  • Personen, die mehr als 10.000 km pro Jahr  ausschließlich auf Dienstfahrten zurücklegen (ohne Wege zur Arbeit): 120 €
  • Alle anderen Versicherten: 120 €

Aus Gründen einer späteren Evaluation der Wirksamkeit dieser Unterstützung bitten wir die Unterscheidung der 3 Gruppen bei der Antragstellung beizubehalten, auch wenn die maximale Zuschusshöhe für alle Gruppen nunmehr identisch ist.

Diese neuen maximalen Zuschussbeträge gelten bei einer Antragstellung ab dem 4.10.2022

Der Zuschuss wird pro Versichertem einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren gewährt.

Wie wird der Zuschuss beantragt?

Richten Sie Anträge zum Sicherheitstraining mindestens vier Wochen vor dessen Durchführung an:

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Regionaldirektion Südwest
Prävention
68145 Mannheim
E-Mail: sicherheitstraining(at)bghw.de
Telefax: 0621 183-63151

Wir akzeptieren ausschließlich Anträge durch Mitgliedsunternehmen der BGHW unter Verwendung unseres Formulars (Gutscheinantrag, PDF) unter Beachtung der Teilnahmebedingungen (PDF). Mit der persönlichen Unterschrift bestätigen Sie, dass die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die vorgenannten Bedingungen erfüllen und die Hinweise zum Sicherheitstraining gelesen haben. Eine Beantragung von Gutscheinen durch die Beschäftigten selbst ist nicht möglich.

Dem Unternehmen wird nach Beantragung für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer ein persönlicher Gutschein übersandt, der beim Anbieter des Sicherheitstrainings eingelöst werden kann. Denken Sie daran, dass Sie den Gutschein vor der Einlösung mit dem Firmenstempel versehen und unterschreiben müssen.

Die ausgegebenen Gutscheine sind ab ihrem Ausstellungsdatum sechs Monate gültig. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld bereits freie Kapazitäten für das Sicherheitstraining bei den Anbietern zu erfragen. Innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten ist der Termin für das Sicherheitstraining frei wählbar.

Wer ist für spezielle Training und Eco-Training Ansprechpartner?

Anfragen zu  speziellen Vorgehensweisen – z.B. für deutschlandweite Filialunternehmen oder für ein  Eco-Training (auch „Sicher und defensives Fahren“) - richten Sie an

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Thomas Ullmann
Prävention
M5,7
68161 Mannheim
sicherheitstraining(at)bghw.de

Besteht während dem Fahrsicherheitstraining Unfallversicherungsschutz?

Liegen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles vor, ist es möglich, dass ein Unfall von der BGHW anerkannt werden kann. Der Versicherungsschutz bei einem Fahrsicherheitstraining besteht beispielweise dann, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anweist, also die Teilnahme vorschreibt. Auch wäre ein Unfall versichert, wenn das Fahrtsicherheitstraining während der Arbeitszeit durchgeführt wird oder die Arbeitszeit gutgeschrieben wird. Grund dafür muss sein, dass der Beschäftigte die im Training erworbenen Kenntnisse auch für seine Arbeit braucht. Unfallversicherungsschutz besteht nicht, wenn das Training während der Freizeit aus überwiegend eigenem Interesse absolviert wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich die BGHW an den Kosten des Trainings beteiligt oder der Arbeitgeber die Teilnahme allgemein empfiehlt.

Findet das Fahrsicherheitstraining im Rahmen von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen statt, kann auch Versicherungsschutz bestehen. Klassisches Beispiel für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebs- oder Weihnachtsfeier. Eine Gemeinschaftsveranstaltung sollte den Zweck haben, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Hierzu sollten alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen. Mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung endet auch der Versicherungsschutz.

Ist das Fahrsicherheitstraining selbst vom Versicherungsschutz umfasst, sind auch die Hin- und Rückwege Wege versichert.

In jedem Fall sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sodass die Entscheidung über die Anerkennung eines Versicherungsfalles von den zuständigen Sachbearbeitern erfolgt.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Fernlehrgang“

Warum sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung?

Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind ein Anliegen jedes Unternehmens. Eine Voraussetzung dazu sind sichere und gesunde Arbeitsplätze. Verantwortlich für die sichere und gesundheitsgerechte Einrichtung des Betriebes und die sichere Gestaltung der Arbeitsabläufe sind die Unternehmerin und der Unternehmer.

Ziel ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Denn sie bedeuten nicht allein schmerzliche Folgen für den Betroffenen, sie haben auch finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb.

Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung soll die Unternehmensleitung beim Arbeitsschutz unterstützen.Damit soll erreicht werden, daß die Arbeitsschutzregelungen den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden und dabei ein möglichst hoher Wirkungsgrad erzielt wird.

Welche Unternehmen/Betriebe sind zur Betreuung verpflichtet?

Alle Betriebe sind zur Betreuung verpflichtet.

Grundsätzlich müssen alle Betriebe die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung gewährleisten. Der Umfang der Betreuung bestimmt sich nach den Regelungen der DGUV Vorschrift 2 und hängt unter anderem von der Anzahl der Beschäftigten, vom Gewerbezweig und den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen ab.

Wie ermittle ich die Betreuungsgruppe und den WZ-Kode meines Betriebes?

Die Betreuungsgruppe spiegelt die allgemeine Gefährdung im Betrieb wieder. Je nach Wirtschaftszweig (WZ-Schlüssel, WZ-Kode) werden die Betriebe verschiedenen Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Mitgliedsunternehmen der BGHW sind in der Regel der Gruppen II oder III zugeordnet.

Die ausführliche Übersicht ist in der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Kapitel 4 "Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen" zu finden.

Die BGHW nimmt für Sie keine Zuordnung des WZ-Kodes für Ihren Betrieb vor.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Auf der Seite des Statistischen Bundesamtes finden Sie eine Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen. Die PDF kann dort auch heruntergeladen werden.

Ich habe erfolgreich am Fernlehrgang teilgenommen, darf ich als Sifa tätig werden bzw. als Sifa bestellt werden?

Nein!

Die erfolgreiche Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung der BGHW (Fernlehrgang) ist nicht gleichzusetzen mit der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Fernlehrgang sieht vor, dass Sie die gesetzlich geforderte Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb eigenständig durchführen und auf deren Grundlage ermitteln und selbst entscheiden, ob Sie für Ihren Betrieb Bedarf an einer externen arbeitsmedizinischen und /oder sicherheitstechnischen Beratung haben.

Wer darf das Kompetenzzentrum nutzen?

Den Service des Kompetenzzentrums, das verbindlicher Bestandteil der "alternativen bedarfsorientierten Betreuung" für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigte ist, können Sie in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer erfolgreich am Fernlehrgang der BGHW teilgenommen und die Einverständniserklärung abgegeben hat.

Unternehmerinnen und Unternehmer mit bis zu 10 Beschäftigten, die den Fernlehrgang absolvieren, können das Kompetenzzentrum schon während der Bearbeitung des Fernlehrgangs nutzen.

Welche Aufgaben übernimmt das Kompetenzzentrum?

Das Kompetenzzentrum berät unter anderem zu den Themen:

  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Gefährdungsermittlung und -beurteilung
  • Unterweisungen von Beschäftigten
  • Neubau, Umbau, Nutzungsänderungen
  • Vorbeugender Brandschutz
  • Überfallprävention
  • Gefahrstoff- und Substitutionsberatung
  • Arbeitsplatz Ergonomie, Belastungen und Beanspruchungen, Heben und Tragen
  • Hautschutz
  • Psychische Belastungen

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Informationsmaterial/Medien“

Stellt mir die BGHW die Medien nur elektronisch zur Verfügung oder kann ich Medien auch bestellen?
  • Die BGHW stellt allen Nutzern im Kompendium Arbeitsschutz die Medien elektronisch zur Verfügung (als PDF oder Link). Dabei sind Copyright © und Urheberrecht zu beachten.
     
  • Ein Großteil der Medien kann auch im Medienshop bestellt werden.

    Das Angebot umfasst  Präventionsmedien der BGHW und eine Auswahl aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk.
    Unser vollständiges aktuelles Angebot finden Sie über die Suchfunktion auf der Einstiegsseite des Medienshops

    Mitgliedsunternehmen und Versicherte der BGHW erhalten die Medien aus dem Webshop kostenlos, sofern es sich um eine der Betriebsgröße angemessene Bestellmenge handelt.
    Weitere Infos rund um den Medienshop
Wieso kann ich nur begrenzt Exemplare bestellen?

Mitgliedsunternehmen und Versicherte der BGHW erhalten die Medien aus dem Webshop kostenlos, sofern es sich um eine der Betriebsgröße angemessene Bestellmenge handelt. Bei gegebenenfalls höherem Bedarf setzen Sie sich bitte mir der für Ihr Unternehmen zuständigen Präventionsexpertern in Verbindung.

Wieso funktioniert das CBT 4 nicht mehr?

Computerprogramm „Gabelstaplerfahrer-Ausbildung - Lernprogramm zum theoretischen Teil der Stufe 1 nach DGUV Grundsatz 308-001 (bisher BGG 925)“ (CBT 4)

Das Computerprogramm zur Gabelstaplerfahrer-Ausbildung wurde für die Flashplayer Versionen 8 bzw. 9 programmiert. Mit aktuelleren Versionen des Flashplayers funktioniert es nicht. Aus Sicherheitsgründen werden die älteren Versionen des Flashplayers jedoch nicht mehr verwendet und von aktuellen Windowsversionen bzw. Virenschutzprogrammen blockiert.

Zur Durchführung von Unterweisungen empfehlen wir die Inhalte des interaktiven Informationsportals www.sicheres-lager.de der BGHW. Dort stehen 200 Themenseiten mit 150 Filmen und rund 500 Grafi­ken und Bildern zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Sonstiges“

Digitaler Lohnnachweis - Wie erfolgt die Meldung?

Ab dem Beitragsjahr 2018 erfolgt Ihre Entgeltmeldung ausschließlich über das neue UV-Meldeverfahren.

Sie können Ihre Meldung im neuen UV-Meldeverfahren nur über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe erstatten. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie immer die aktuellste Version Ihres Entgeltabrechnungsprogramms nutzen.

Vor Abgabe des digitalen Lohnnachweises führen Sie im Vorverfahren einen Stammdatenabgleich mit dem Stammdatendienst der DGUV durch.

Die Zugangsdaten hierfür sind:
Betriebsnummer der BGHW (BBNRUV): 32064004
Unternehmensnummer (UNR.S)
PIN

Der Stammdatendienst versorgt Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihre Ausfüllhilfe mit den für die Meldung erforderlichen Daten.

Hinweis: Nach der Stammdatenanfrage kann es bis zu 24 Stunden dauern, bis Ihre Daten Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm für die Meldung zur Verfügung stehen.

Sind Ihr/Ihre Steuerberater/-in oder andere Dritte mit der Meldung beauftragt? Dann leiten Sie die Zugangsdaten bitte unbedingt an alle Beauftragten weiter. Der Stammdatenabruf ist frühestens ab dem 1. November des dem jeweiligen Meldejahr vorangehenden Jahres möglich. Beispiel: Der Stammdatenabruf für das Meldejahr 2024 ist frühestens ab 01.11.2023 möglich. Der Lohnnachweis digital ist für ein bestimmtes Meldejahr bis spätestens 16. Februar des Folgejahres abzugeben. Das bedeutet, dass der Lohnnachweis für das Meldejahr 2024 bis spätestens 16.02.2025 eingereicht werden muss. 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Digitaler Lohnnachweis".

Wer führt die Aus-/Fortbildung in Erster Hilfe durch?

Die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe wird durch von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ermächtigten Stellen durchgeführt. Im Regelfall sind dies die großen Erste-Hilfe-Organisationen wie ASB, BRK, DLRG, DRK, JUH, MHD, aber auch diverse private Einrichtungen sind hierzu ermächtigt.

Übersicht unter www.bg-qseh.de

Zugangsdaten - Wie bekomme ich Zugangsdaten für das Extranet?

Damit Sie sich am Extranet anmelden können, benötigen Sie einen Benutzernamen und ein Passwort.

Der Benutzername ist Ihre fünfzehnstellige Unternehmensnummer, beispielsweise 1234 5678 9012 001 (Eingabe mit oder ohne Leerstellen möglich).

Das Passwort erhalten neue Mitgliedsunternehmen mit den Aufnahmeunterlagen per Post. Alle, die schon länger dabei sind und noch keine Zugangsdaten haben, können jederzeit Zugangsdaten über das Internet anfordern.

Zugangsdaten für Extranet anfordern

Welche Sicherheitstrainings werden finanziell unterstützt?

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) hat in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften verschiedene Sicherheitstrainings für die Fahrer von Kraftfahrzeugen entwickelt, die sich zur Reduzierung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle bewährt haben. Bezuschusst werden Pkw-, Lkw- oder Motorrad-Sicherheitstrainings nach den Vorgaben des DVR. Andere Trainings werden nicht bezuschusst. Auf der Homepage des DVR finden Sie eine Liste der Anbieter für Sicherheitstrainings.

Stellt mir die BGHW die Medien nur elektronisch zur Verfügung oder kann ich Medien auch bestellen?
  • Die BGHW stellt allen Nutzern im Kompendium Arbeitsschutz die Medien elektronisch zur Verfügung (als PDF oder Link). Dabei sind Copyright © und Urheberrecht zu beachten.
     
  • Ein Großteil der Medien kann auch im Medienshop bestellt werden.

    Das Angebot umfasst  Präventionsmedien der BGHW und eine Auswahl aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk.
    Unser vollständiges aktuelles Angebot finden Sie über die Suchfunktion auf der Einstiegsseite des Medienshops

    Mitgliedsunternehmen und Versicherte der BGHW erhalten die Medien aus dem Webshop kostenlos, sofern es sich um eine der Betriebsgröße angemessene Bestellmenge handelt.
    Weitere Infos rund um den Medienshop
Sind die Bildungsangebote der BGHW kostenpflichtig?

Die Berufsgenossenschaft übernimmt für die Teilnehmenden neben den unmittelbaren Seminarkosten auch die Unterbringungskosten in Einzelzimmern (in den BG-Bildungseinrichtungen oder Vertragshotels) sowie in der Regel die Verpflegungs- und Fahrtkosten. Die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für die Seminardauer trägt das Unternehmen.

Bin ich auf dem Weg zur Arbeit versichert?

Sie sind auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück versichert.

Mehr Informationen zum Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeit

Stand: 14.07.2022

Welchen Arzt suche ich nach einem Arbeitsunfall auf?

Suchen Sie bitte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf.

Namen und Adressen finden Sie auch in der Datenbank der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. D-Ärzte gibt es in fast jedem Krankenhaus mit einer chirurgischen Abteilung.
Gerne hilft Ihnen auch unsere zuständige Verwaltungsstelle weiter.

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Stand: 1.02.2024

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