Versicherungsschutz im Ausland
Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Doch auch Tätigkeiten im Ausland können vom Versicherungsschutz erfasst sein.
Globalisierung und Mobilität: Das bedeutet gerade für die bei der BGHW versicherten Betriebe im Bereich Handel und Warenlogistik, dass Beschäftigte häufig auch im Ausland tätig werden. Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kommt es für den Versicherungsschutz auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Doch auch Tätigkeiten außerhalb des genannten Gebiets können auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften vom Versicherungsschutz erfasst sein.
Rechtsvorschriften sind
- die Regelungen des EU-Rechts,
- zweiseitige Abkommen über Soziale Sicherheit,
- die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die sog. Ausstrahlung sowie
- die des § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII zur Auslandsversicherung.
In den meisten Fällen wird die Entsendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ins Ausland vorübergehend und nur von kurzer Dauer sein. Eine Geschäftsreise oder ein Auslandseinsatz von ein paar Tagen oder Wochen ist grundsätzlich unproblematisch; Versicherungsschutz besteht weiterhin.
Über- und zwischenstaatliches Recht
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts (Verordnungen, Sozialversicherungsabkommen) sind gegenüber der „Ausstrahlung“ (siehe unten) vorrangig. Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften wird in speziellen Bescheinigungen ausgewiesen, die rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt beantragt werden sollten.
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von der deutschen Krankenkasse erstellt, bei der die Person versichert ist. Besteht kein Krankenversicherungsschutz, wird sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin ausgestellt.
Das EU-Recht sieht vor, dass im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen Ausnahmevereinbarungen hinsichtlich der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats geschlossen werden können. So wird weiterhin (auch gegenüber den ausländischen Sozialversicherungsträgern) der Versicherungsschutz über die deutschen Rechtsvorschriften sichergestellt.
Hinweis
In der Praxis ist in diesen so genannten „EWR- und Abkommensfällen“ ein Freistellungsantrag zu richten an:
DVKA Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Telefon: 0228 9530-0
Website: www.dvka.de
Ausstrahlung
Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen ausländischen Staat begeben, der nicht zu den nach Abschnitt „Über- und zwischenstaatliches Recht“ in Frage kommenden Staaten gehört, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu verrichten, unterstehen auf Grund der Ausstrahlungsregelung des § 4 Sozialgesetzbuch IV weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da eine feste Zeitgrenze nicht genannt ist, besteht auch für Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre befristet sind, deutscher Versicherungsschutz.
Das Unternehmen muss die entsandten Mitarbeiter in diesem Fall der Berufsgenossenschaft nicht namentlich melden, da der Versicherungsschutz weiterhin gesetzlich gewährleistet ist.
Beitragspflicht
Besteht der Unfallversicherungsschutz in Deutschland weiter (über die Ausstrahlung oder über die Weitergeltung der deutschen Vorschriften in EWR- und Abkommensfällen), gelten auch die deutschen Beitragsvorschriften weiter. Die Unternehmen haben deshalb die Entgelte der betroffenen Mitarbeiter weiterhin im jährlichen Lohnnachweis zu melden.
Umfang der Versicherung
Wie im Inland auch, ist nur die betriebsbezogene Tätigkeit versichert; private Aktivitäten fallen nicht unter den Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft.
Einrichtung für Auslandsversicherung
Sollte bei Auslandstätigkeit kein Versicherungsschutz nach deutschem Recht über die „Ausstrahlung“, EU-Richtlinien/-Verordnungen oder über ein Sozialversicherungsabkommen bestehen, kann dieser dennoch bei der BGHW über die sog. „Auslandsversicherung“ sichergestellt werden. Genaue Angaben zur aktuellen Beitragshöhe für das laufende Jahr je Person und Auslandsmonat sind nicht möglich, da die Beitragssätze frühestens im April des Folgejahres feststehen. Anhaltspunkt: Der Beitrag für die Auslandsversicherung (AUV) betrug für das Jahr 2021 je Person und Auslandsmonat 10 Euro.
Hinweis
Allein eine Meldung im Lohnnachweis genügt nicht, um den Versicherungsschutz zu begründen. Es müssen die übrigen Vorraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz nach deutschen Rechtsvorschriften gegeben sein.
Services und Downloads
Vertiefende Materialien
Weiterführende Links und Inhalte
- Homeoffice im Ausland (BGHW)
- Website der DGUV rund um Internationales und Auslandsversicherungsschutz
- Deutsche Verbindungsgesellschaft Krankenversicherung – Ausland
- Broschüre (DGUV) Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland
- Broschüre (DGUV) Versicherungsschutz bei Beschäftigung im Ausland - Tipps und Hinweise
- Faltblatt (DGUV): Sicher im Ausland - Auszubildende
FAQ – häufig gestellte Fragen
Der Versicherungsschutz für die entsandte Person beginnt mit Verlassen des Bundesgebietes und endet mit der Rückkehr in das Bundesgebiet.
Weitere Informationen zur Auslandsversicherung
Stand: 14.07.2022
Bei Unfällen in jedem Versicherungsfall ist unverzüglich eine Unfallanzeige zu erstatten. Sie können die Unfallanzeige auch online über Ihren Zugang zum Mitgliederbereich (Extranet) der BGHW ausfüllen.
Melden Sie sich zusätzlich umgehend telefonisch bei schweren Arbeitsunfällen oder wenn Sie bei der Abwicklung im Ausland Hilfe benötigen.
Stand: 14.07.2022
Der Beitrag für die Auslandsversicherung (AUV) betrug für das Jahr 2021 je Person und Auslandsmonat 10 Euro.
Weitere Informationen zur Auslandsversicherung
Stand: 16.02.2023
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Das Homeoffice im Ausland.