Leistungen für Hinterbliebene
Leider kommt es trotz aller Unfallverhütungsmaßnahmen immer wieder zu tödlichen Arbeitsunfällen oder tödlich verlaufenden Berufskrankheiten. Wir sichern in diesen Fällen die Hinterbliebenen mit finanziellen Leistungen ab. Die BGHW steht Hinterbliebenen als kompetenter Partner zur Seite. Folgende Leistungen können erbracht werden:
Sterbegeld
Das Sterbegeld wird an die Person gezahlt, welche die Kosten der Bestattung getragen hat. Nahe Angehörige erhalten – unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Kosten der Bestattung waren – ein einheitliches Sterbegeld von einem Siebtel der Bezugsgröße.
Gibt es keine nahen Angehörigen, erhalten dritte Personen (zum Beispiel Freunde, ein Nachbar, der Arbeitgeber), welche die Bestattung bezahlt haben, ein Sterbegeld in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, maximal bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße.
Überführungskosten
Neben dem Sterbegeld kann die BGHW unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung übernehmen. Dies kann notwendig werden, wenn die verstorbene Person aufgrund des Versicherungsfalls nicht am Ort der ständigen Familienwohnung zu Tode gekommen ist.
Hinterbliebenenrenten
Durch die Renten an Hinterbliebene sollen Familienangehörige einen Ersatz für den durch den Tod der versicherten Person entfallenden Unterhalt erhalten.
Die BGHW kann an Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente zahlen, wenn diese nicht wieder geheiratet haben. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Kinder eine Waisenrente. Diese Rente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden. Dies ist zum Beispiel während einer Berufsausbildung der Fall.
Auch frühere Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Eltern der verstorbenen Person, die im Jahr vor deren Tod von dieser unterhalten wurden, können Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Die früheren Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner müssen dazu einen formlosen Antrag bei der BGHW stellen.
Auf Hinterbliebenenrenten mit Ausnahme der Waisenrenten wird das über einem bestimmten Freibetrag liegende Einkommen der Berechtigten teilweise angerechnet.
Renten an Witwen und Witwer
Die BGHW zahlt Witwen, Witwern sowie eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern für zwei Jahre eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung ist, dass sie in dieser Zeit nicht wieder heiraten. Die Höhe der Rente beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der aufgrund des Versicherungsfalls verstorbenen Person.
Für den Sterbemonat (ab dem Todestag) und die folgenden drei Kalendermonate zahlt die BGHW eine erhöhte Rente. Diese beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes und soll die Umstellung auf den weggefallenen Unterhalt erleichtern.
Beispiel
Am 25.08.2020 erleidet Herr Huber einen schweren Arbeitsunfall, an dessen Folgen er am gleichen Tag stirbt. Er war zu diesem Zeitpunkt 31 Jahre alt. In den zwölf Kalendermonaten vor dem Unfallereignis hat er ein Bruttoentgelt in Höhe von 36.000,00 Euro erzielt. Seine Ehefrau ist 35 Jahre alt. Sie hat kein eigenes Einkommen. Das Ehepaar Huber ist kinderlos.
Die BGHW zahlt Frau Huber vom 25.08.2020 bis 30.11.2020 eine Rente in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich (36.000,00 Euro x 2/3 = 24.000,00 Euro, 24.000,00 Euro : 12 = 2.000,00 Euro).
In der Zeit vom 01.12.2020 bis zum 31.08.2022 erhält Frau Huber von der BGHW eine Hinterbliebenenrente von 900,00 Euro monatlich (36.000,00 Euro x 30 % = 10.800,00 Euro, 10.800,00 Euro : 12 = 900,00 Euro).
Auf Hinterbliebenenrenten mit Ausnahme der Waisenrenten wird das über einem bestimmten Freibetrag liegende Einkommen der Berechtigten teilweise angerechnet.
Beispiel
Am 25.08.2020 erleidet Herr Müller einen schweren Arbeitsunfall, an dessen Folgen er am gleichen Tag stirbt. Er hat in den zwölf Kalendermonaten vor dem Unfallereignis ein Bruttoentgelt in Höhe von 36.000,00 Euro erzielt. Seine Ehefrau ist 35 Jahre alt und hat kein eigenes Einkommen. Das Ehepaar Müller hat eine zweijährige Tochter, die Frau Müller erzieht. Sie erhält daher die „Große Witwenrente“.
Die BGHW zahlt Frau Müller vom 25.08.2020 bis 30.11.2020 eine Rente in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich (36.000,00 Euro x 2/3 = 24.000,00 Euro, 24.000,00 Euro : 12 = 2.000,00 Euro).
Beginnend mit dem 01.12.2020 erhält Frau Müller von der BGHW monatlich eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.200,00 Euro (36.000,00 Euro x 40 Prozent = 14.400,00 Euro, 14.400,00 Euro : 12 = 1.200,00 Euro). Die Rente wird bis an ihr Lebensende oder bis zu einer Wiederheirat gezahlt. Die Erziehung der Tochter endet mit deren Volljährigkeit. Dennoch erhält Frau Müller weiterhin die „Große Witwenrente“ (sofern sie nicht erneut heiratet), weil sie zu diesem Zeitpunkt älter als 47 Jahre sein wird.
Waisenrenten
Die BGHW zahlt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der berechtigten Person eine Waisenrente.
Eine Waisenrente kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Waise
- eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder
- ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Rente beträgt
- für eine Halbwaise 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person,
- für eine Vollwaise 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person.
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
Alle von der BGHW aufgrund des Todes der gleichen Person gezahlten Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen.
Beispiel
Frau Kaiser verstirbt an den Folgen eines schweren Arbeitsunfalls. Sie hinterlässt Herrn Kaiser (Witwer) ohne eigenes Einkommen und drei minderjährige Waisen. Ihr Jahresarbeitsverdienst (Bruttoverdienst im Jahr vor dem Unfall) betrug 30.000,00 Euro.
Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die Witwerrente 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Dies sind jährlich 12.000,00 Euro oder monatlich 1.000,00 Euro.
Die drei Waisenrenten betragen jeweils 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Dies sind jährlich jeweils 6.000,00 Euro oder monatlich jeweils 500,00 Euro.
Addiert man alle Renten, betragen sie 100 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (12.000,00 Euro + 18.000,00 Euro = 30.000,00 Euro). Der Höchstbetrag von 80 Prozent wird somit überschritten. Die Renten müssen daher wie folgt gekürzt werden:
Witwer: 1.000,00 Euro (Einzelrente) x 2.000,00 Euro (Höchstbetrag) : 2.500,00 Euro (Summe aller Renten pro Monat) = 800,00 Euro.
Hinterbliebenenbeihilfen
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn Versicherte, bei denen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorgelegen hat, versterben, ohne dass der Tod Folge dieses Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die verstorbenen Versicherten bei ihrem Tode einen Anspruch auf Versichertenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr hatten. In diesen Fällen zahlt die BGHW den Witwen bzw. Witwern oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern eine einmalige Beihilfe in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Vollwaisen, die bei einem aufgrund eines Versicherungsfalls verursachten Tod der versicherten Person Anspruch auf eine Waisenrente gehabt hätten, haben bei vom Versicherungsfall unabhängigen Tod ebenfalls Anspruch auf eine einmalige Beihilfe in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Voraussetzung ist, dass sie zum Todeszeitpunkt mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihr überwiegend unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.
Haben die nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls verstorbenen Versicherten länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 Prozent oder mehr bezogen, so kann die BGHW unter bestimmten weiteren Voraussetzungen anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende Beihilfe zahlen.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles erbringen wir einzelfallabhängig unter anderem folgende Leistungen:
- Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
- Verletztengeld
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Übergangsgeld
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
- Versichertenrente
- Pflege
- Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld
Weitere Informationen zu Versicherungsleistungen finden Sie unter Unsere Leistungen für Sie.
Stand: 14.07.2022