Gefahrtarif
Arbeitsentgelte und Versicherungssummen sind nicht die einzigen Berechnungsfaktoren für den BG-Beitrag. Die Berufsgenossenschaften müssen in einem sogenannten Gefahrtarif die Beitragshöhe nach Versicherungsrisiken abstufen.
Der 3. Gefahrtarif der BGHW ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Diesem liegen die Daten der Jahre 2018 bis 2021 zu Grunde. Vertiefende Materialien finden Sie am Ende dieser Seite.
Durch den Gefahrtarif werden die Risikounterschiede zwischen den Gewerbezweigen berücksichtigt. Der Gefahrtarif ist deshalb in Risikogemeinschaften (Tarifstellen) gegliedert, für die Gefahrklassen berechnet werden.
Zwischen den Gewerbezweigen und den Risiken für Unfälle und Berufskrankheiten gibt es statistisch erwiesene Zusammenhänge – das zeigen die Erfahrungen, auch im privaten Versicherungsgewerbe.
Der Gefahrtarif bildet die Grundlage der Beitragsberechnung und dient zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken. Er enthält die Unternehmensarten, für welche die BGHW sachlich zuständig ist sowie die jeweils geltenden Gefahrklassen.
Unternehmen, die technologisch gleich oder in ähnlicher Art betrieben werden und ähnliche Gefährdungsrisiken aufweisen, werden nach dem Technologie- und Belastungsprinzip als Gefahrengemeinschaften in Tarifstellen zusammengefasst. Für jede Tarifstelle wird die Gefahrklasse aus der Gegenüberstellung der von den Unternehmen gemeldeten Arbeitsentgelte und den Versicherungssummen mit den im gleichen Zeitraum für Versicherungsfälle gezahlten Aufwendungen berechnet.
Die Veranlagung zu den Gefahrklassen erfolgt aufgrund der vorliegenden Angaben zu den aktuellen Betriebsverhältnissen der Unternehmen.
FAQ Gefahrtarif und Veranlagung
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um den Gefahrtarif und zur Veranlagung der Mitgliedsunternehmen in Frage- und Antwortform.
Der Gesetzgeber schreibt eine regelmäßige Überprüfung der Gefahrklassen vor. Unfallrisiken können sich infolge technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen ändern. Deshalb sind Gefahrklassen nur zeitlich begrenzt gültig. Die Berufsgenossenschaft muss den Gefahrtarif regelmäßig, spätestens alle sechs Jahre überprüfen. So ist eine laufende Anpassung der Gefahrklassen an die Belastungsverhältnisse gewährleistet und eine Beitragsabstufung nach den tatsächlichen Gefährdungsrisiken in den Tarifstellen sichergestellt.
Der Gefahrtarif der BGHW besteht aus zwei Teilen.
In Teil I sind die Tarifstellen mit ihren Gefahrklassen aufgeführt. Den Tarifstellen sind die Gewerbezweige, für welche die BGHW zuständig ist, zugeordnet.
In Teil II - Veranlagungsbestimmungen - wird die Anwendung des Gefahrtarifs geregelt.
Allen Unternehmen wird ihre Einstufung mit einem individuellen Veranlagungsbescheid mitgeteilt.
Zur Berechnung der Gefahrklassen werden für jede Tarifstelle (Gefahrtarifstelle) die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gezahlten Aufwendungen (z.B. Kosten für Heilbehandlung, Renten an Versicherte) durch die von den Unternehmen für den gleichen Zeitraum gemeldeten Arbeitsentgelte und den Versicherungssummen der Unternehmerversicherungen dividiert.
Gefahrklassen allein sagen nichts über die Beitragshöhe aus. Sie sind keine Beitragswerte. Die Gefahrklassen geben nur die Beitragsabstufungen innerhalb der Berufsgenossenschaft wieder. Da die Berufsgenossenschaft im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung die Beiträge auf ihre Mitglieder verteilt, ergibt sich die Höhe der Beiträge erst in Verbindung mit dem jährlich neu zu berechnenden, für alle Mitglieder einheitlichen Beitragsfuß. Eine Verringerung der Gefahrklasse bedeutet nicht gleichzeitig eine Reduzierung der Beitragslast, da sich die Höhe des Beitrags nicht nur durch die Gefahrklasse bestimmt.
Die Gefahrklassen sind Schlüsselzahlen für die Beitragsabstufung innerhalb einer Berufsgenossenschaft. Ihren Beitragswert erhalten sie erst in Verbindung mit dem Beitragsfuß. Da die Beitragsfüße von Berufsgenossenschaft zu Berufsgenossenschaft unterschiedlich sind und stetigen Schwankungen unterliegen, sind Gefahrklassen zwischen Berufsgenossenschaften nicht vergleichbar.
Der Gefahrtarif der BGHW ist ausschließlich nach Gewerbezweigen gegliedert. Die Veranlagung eines jeden Unternehmens nach dem Gefahrtarif richtet sich allein nach seiner Gewerbezweigzugehörigkeit. Bei Handelsunternehmen richtet sich die Zuordnung zu einem Gewerbezweig nach der Art der Handelsware. Für Unternehmen des Handelshilfsgewerbes, z. B. Spedition, Lagerei, Umschlagsunternehmen, erfolgt die Zuordnung nach Art der gewerbetypischen Tätigkeiten.
Zum besseren Verständnis sind nachfolgend denkbare Sachverhalte dargestellt, die hinsichtlich der Zuordnung zu den Tarifstellen im Kontext des 3. Gefahrtarifs stehen.
- Ein Unternehmen betreibt einen Gewerbezweig. Das tätige Personal hat Umgang mit den Handelswaren (z. B. durch Zwischenlagerung, Transport zum Kunden).
Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Textilien: Zuordnung des Unternehmens zu Tarifstelle 2.
- Betreibt ein Unternehmen mehrere Gewerbezweige, die verschiedenen Tarifstellen angehören, so wird jeder Unternehmensteil gesondert veranlagt, wenn die Versicherten nicht wechselseitig (durcheinander) in den Gewerbezweigen tätig sind.
Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Baustoffen und einen Handel mit Getränken. Beide Unternehmensteile werden getrennt geführt, jeder Bereich hat seinen eigenen Personalstamm.
Der Handel mit Baustoffen wird zu Tarifstelle 6 und der Handel mit Getränken zu Tarifstelle 1 veranlagt.
- Werden die Versicherten in den Unternehmensteilen wechselseitig (durcheinander) beschäftigt, so ist für die gefahrtarifliche Veranlagung die Tarifstelle maßgebend, deren arbeitsmäßiger Anteil 70 % oder mehr beträgt. Tarifstellen mit Anteilen unter 10 % bleiben unberücksichtigt. Wechselseitige Beschäftigung bedeutet, dass die Versicherten für mehrere Tarifstellen (z.B. Baustoff-/Getränkehandel) zugleich oder in ständigem hin und her tätig sind. Ihre Tätigkeiten können nicht alleine einer bestimmten Tarifstelle zugeordnet werden.
Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Baustoffen und Handel mit Getränken. Beide Unternehmensteile werden nicht getrennt geführt, die Beschäftigten sind in den beiden Teilen wechselseitig tätig (z. B. liefern die Verkaufsfahrer zugleich Baustoffe und Getränke aus). Der arbeitsmäßige Anteil des Baustoffhandels beträgt 80 %. Der Anteil an Getränken beträgt 20 %.
Die Veranlagung des Unternehmens erfolgt ausschließlich zu Tarifstelle 6 (Baustoffhandel).
- Entfällt auf keine Tarifstelle ein Anteil am Arbeitsaufwand von 70 % oder mehr, wird ein Gefahrklassenmittel entsprechend den arbeitsmäßigen Anteilen der in Betracht kommenden Tarifstellen berechnet. Tarifstellen mit Anteilen unter 10 % bleiben unberücksichtigt.
Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Baustoffen und Getränken. Beide Unternehmensteile werden nicht getrennt geführt. Auf den Handel mit Baustoffen entfallen 60 % des Arbeitsaufwandes und auf den Handel mit Getränken 40 %.
Das Gefahrklassenmittel berechnet sich - nach den Werten des 3. Gefahrtarifs - wie folgt:
Gefahrklasse Baustoffhandel 2,97 (Tarifstelle 6) / Gefahrklasse Getränkehandel 2,42 (Tarifstelle 1)
((2,97 x 60) + (2,42 x 40)) / 100 = 2,75
Das Gefahrklassenmittel für dieses Unternehmen beträgt 2,75.
Nebenunternehmen sind Unternehmensteile eines Gesamtunternehmens, die überwiegend keinem anderen Unternehmens dienen und eigene wirtschaftliche Ziele verfolgen. Handelt es sich dabei um Gewerbezweige, die nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der BGHW fallen, werden diese als fremdartige Nebenunternehmen bezeichnet.
Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Getränkehandel und eine Gastwirtschaft, die nicht den Zwecken des eigenen Getränkehandels dient.
Hauptunternehmen (Unternehmensteil, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet) ist der Getränkehandel. Die Gaststätte versucht eigene Gewinne zu erzielen und dient im Schwerpunkt nicht der Bewirtung der Kunden des Getränkehandels. Die Gastwirtschaft stellt daher ein „fremdartiges“ Nebenunternehmen dar, da für sie - wäre sie ein eigenständiges Unternehmen - eine andere Berufsgenossenschaft zuständig wäre.
Die Gefahrklassen für fremdartige Nebenunternehmen werden nach der Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, der diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Für die Errechnung der Gefahrklasse sind die Beiträge für das der Tarifperiode vorangegangene vorletzte Jahr maßgebend. Der Veranlagungsbescheid enthält in diesen Fällen auf der Vorderseite einen entsprechenden Hinweis auf Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifs.
Die besondere Berechnungsweise der Gefahrklassen für fremdartige Nebenunternehmen gewährleistet, dass Mitgliedsunternehmen der BGHW für diese Unternehmensteile gegenüber Unternehmen, die bei der an sich fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft versichert sind, beitragsmäßig in etwa gleichgestellt werden, so dass ihnen weder Wettbewerbsvorteile noch -nachteile entstehen.
Der Gefahrtarif der BGHW ist ein Gewerbezweigtarif und keinen Tätigkeitstarif. Es werden nicht einzelne Tätigkeiten nach ihrem Gefährdungsrisiko veranlagt, sondern nur der Gewerbezweig insgesamt. Bei der Berechnung wird das Gefährdungsrisiko aller Tätigkeiten (z. B. Lager, Verwaltung, Außendienst) eines Gewerbezweiges berücksichtigt.
Die Gefahrklasse ist nicht Ausdruck des Risikos eines einzelnen Betriebes, sondern - im Sinne des Solidarprinzips - der ganzen Tarifstelle. Steigt in einem Gewerbezweig das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Arbeitsentgelten / Versicherungssummen, steigt für alle Betriebe dieser Gefahrengemeinschaft die Gefahrklasse und voraussichtlich damit der Beitrag.
Im Beitragsausgleichsverfahren wird die individuelle Unfallbelastung der Unternehmen berücksichtigt und kann bei entsprechend niedriger Unfallbelastung zu Beitragsnachlässen führen.
Der Gefahrtarif ist lediglich der Verteilungsmaßstab der Beiträge. Da die Beiträge im Umlageverfahren erhoben werden, wird das Umlagevolumen durch einen neuen Gefahrtarif in der Gesamtheit nicht verändert. Durch einen neuen Gefahrtarif werden daher keine Mehreinnahmen erzielt, es erfolgt lediglich eine andere Verteilung der Beitragseinnahmen. Dies kann für Mitglieder zu Mehrbelastungen aber auch zu Entlastungen für andere Mitglieder führen.
Ein Gefahrtarif ist in Risikogemeinschaften zu unterteilen. Diese Risikogemeinschaften werden durch die Gefahrtarifstellen abgebildet, für die jeweils Gefahrklassen berechnet werden.
Der Umsatz hat nichts mit der Unfallgefahr zu tun! So kann z. B. ein Juwelier einen sehr hohen Umsatz erzielen und die Unfallgefahr in seinem Betrieb sehr gering sein.
Änderungen in den Betriebsverhältnissen eines Unternehmens können sich auf die Veranlagung nach dem Gefahrtarif auswirken. Daher sind Änderungen in den Betriebsverhältnissen immer zu melden. Beispiele dazu:
- Veränderungen im Warensortiment durch Hinzunahme oder Wegfall einer Warenart (z.B. bisher Handel mit Lebensmitteln und Büchern, künftig nur noch Handel mit Lebensmitteln)
- Veränderungen in der Gewichtung einzelner Unternehmensbereiche (z.B. bisher 80 % Chemikalienhandel und 20 % Baustoffhandel, künftig jeweils 50 % Anteil am Arbeitsaufwand)
- Veränderungen im Gesamtunternehmen durch Hinzunahme oder Wegfall eines Unternehmensteils oder eines Dienstleistungsangebots (z.B. bisher ausschließlich Einlagerung der eigenen Handelsware, künftig auch Einlagerung fremder Güter als Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB)
Änderungen in Ihrem Unternehmen können Sie uns über das Formular "Änderungen im Unternehmen" im Extranet zukommen lassen.
Die Berechnung eines Gefahrklassenmittels regelt Teil II des Gefahrtarifs. Sind die Versicherten in den Unternehmensteilen zur Verwirklichung des jeweiligen Gewerbezweiges wechselseitig tätig, so ist für die Veranlagung des Unternehmens bzw. der Unternehmensteile die Tarifstelle nach Teil I Abschnitt A maßgebend, deren arbeitsmäßiger Anteil 70 % oder mehr beträgt. Tarifstellen mit Anteilen unter 10 % bleiben dabei unberücksichtigt.
Eine wechselseitige Beschäftigung in diesem Sinne kann nicht durch (Hilfs-)Tätigkeiten von Versicherten begründet werden, die keinem Gewerbezweig zuzuordnen sind, sondern unabhängig vom Gewerbezweig in jedem Unternehmen auftreten können (z.B. Buchhalter, Hausmeister, IT-, Kantinen- und Reinigungspersonal usw.). Erreicht keine Tarifstelle einen Anteil von 70 %, wird eine durchschnittliche Gefahrklasse entsprechend den arbeitsmäßigen Anteilen der einzelnen Unternehmensteile berechnet. Anteile unter 10 % bleiben auch hier unberücksichtigt.
Beispiel:
Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Ware A (40 %, Gefahrklasse 2,0), Ware B (30 %, Gefahrklasse 3,5) und Ware C (30 %, Gefahrklasse 2,3). Das Personal ist in allen Bereichen wechselseitig tätig. Alle Warenarten gehören in verschiedene Tarifstellen.
Berechnung: (40 x 2,0) + (30 x 3,5) + (30 x 2,3) / 100 = (80 + 105 + 69) / 100 = 2,54
Das berechnete Gefahrklassenmittel beträgt 2,54.
Die Veranlagung fremdartiger Nebenunternehmen regelt Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifs. Danach sind die Gefahrklassen für (fremdartige) Nebenunternehmen nach der Beitragshöhe der Fach-Berufsgenossenschaft festzusetzen, der diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Für die Errechnung der Gefahrklassen sind die Beiträge für das der Tarifperiode vorangegangene vorletzte Jahr maßgebend.
Beispiel:
Der Beitrag für einen Gewerbezweig mit der Gefahrklasse 7,00 und dem Beitragsfuß 2,00 EUR beträgt 2022 bei der Fach-Berufsgenossenschaft pro 1.000 EUR Entgelt 14,00 EUR (7,00 x 2,00 EUR). Der Beitragsfuß
auf 1.000 EUR Entgelt bei der BGHW belief sich 2022 auf 3,89 EUR.
Berechnung:
14,00 EUR : 3,89 EUR = 3,5989 ~ 3,60
Gegenprobe: 3,60 x 3,89 EUR = 14,00 EUR
Für das (fremdartige) Nebenunternehmen ist nach Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifs die Gefahrklasse 3,6 festzusetzen.
Services und Downloads
Vertiefende Materialien
- 3. Gefahrtarif 2024 (barrierefrei) - gültig ab 1.1.2024, PDF 114,14 KB
- Erläuterungen zum 3. Gefahrtarif (barrierefrei), PDF 122,42 KB
- Alphabetisches Verzeichnis zur Veranlagung nach dem 3. Gefahrtarif der BGHW (barrierefrei), PDF 794,97 KB
- BGHW Wissen: Der 3. Gefahrtarif der BGHW (nicht barrierefrei), PDF 1,49 MB