Lohnnachweis DIGITAL
Aufgrund gesetzlicher Änderungen kann seit 2019 der Lohnnachweis im UV-Meldeverfahren nur noch digital übermittelt werden.
Der jährlich übermittelte Lohnnachweis DIGITAL ist Grundlage für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie oder ein von Ihnen beauftragter Dritter (beispielsweise Steuerbüro) gibt den digitalen Lohnnachweis aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe (zum Beispiel dem SV-Meldeportal) an uns ab.
Der digitale Lohnnachweis beinhaltet folgende Angaben:
- Unternehmensnummer (UNR.S)
- Betriebsnummer der BGHW
- Bezogen auf die veranlagten Gefahrtarifstellen:
- Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
- Geleistete Arbeitsstunden
- Anzahl der Arbeitnehmer
Zusätzlich werden über das Entgeltabrechnungsprogramm technische Merkmale übertragen, die es der BGHW ermöglichen, die meldende/abrechnende Stellen zu erkennen.
Die gesetzliche Frist zur Abgabe des digitalen Lohnnachweises endet am 16. Februar des Folgejahres. Geht der Lohnnachweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig bei uns ein, wird die BGHW die Lohnsummen schätzen. Meldungen auf anderem Weg, zum Beispiel in Papierform, können nicht angenommen werden.
Tipp: Wenn Steuerberater oder andere Dienstleister mit der Meldung beauftragt sind, müssen die Zugangsdaten an diese weitergeleitet werden.
Bitte Klicken! Wichtige Informationen zu:
Der Höchstbetrag zur Entgeltnachweisung beträgt ab 2024 96.000 € (bis 2023 84.000 €) pro versicherte Person. Dieser Betrag gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer im betreffenden Jahr, darf also nicht anteilig z. B. monatlich, gekürzt werden.
Hinweis: Der Höchstbetrag zur Entgeltnachweisung der BGHW unterscheidet sich von der Beitragsbemessungsgrenze für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Beitragsbemessungsgrenzen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmen, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente für Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird.
Durch eine gesetzliche Änderung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab dem 26.10.2022 ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren.
Der Zeitraum der Gewährung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Das heißt: diese Zahlungen sind auch nicht im Lohnnachweis zur Beitragsberechnung nachzuweisen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei Gewährung der Prämie muss deutlich gemacht werden, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Aufgrund der Energiekrise in Deutschland erhielten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgte über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Die Energiepreispauschale ist in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Beitragsberechnung nicht meldepflichtig.