Stammdaten abrufen und den Lohnnachweis digital abgeben
Meldungen über das UV-Meldeverfahren erfolgen ausschließlich über die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen.
Im sogenannten Vorverfahren ist ein automatisierter Abgleich für die Meldung wichtiger Unternehmensdaten durchzuführen. So wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekter Unternehmensnummer (UNR.S) und veranlagten Gefahrtarifstellen übermittelt werden. Der Abruf erfolgt automatisiert aus dem Entgeltabrechnungsprogramm, das im Unternehmen verwendet wird. Dieser Abruf muss aktiv durch den Nutzer bzw. die Nutzerin angestoßen werden.
1. Stammdaten abrufen
Zuerst rufen Sie – falls noch nicht geschehen – über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm die für Ihr Unternehmen gültigen Stammdaten für das Beitragsjahr ab. Hierfür brauchen Sie Ihre Zugangsdaten.
- Betriebsnummer der BGHW (BBNRUV): 32064004
- Ihre Unternehmensnummer (UNR.S)
- PIN
Ihre Zugangsdaten für den digitalen Lohnnachweis finden Sie im Extranet der BGHW oder Sie schreiben eine Mail an mitgliederservice(at)bghw.de und fordern die Daten erneut an.
2. Stammdatenantwort verarbeiten
Übernehmen Sie die abgerufenen Stammdaten in Ihr Entgeltabrechnungsprogramm und sorgen Sie dafür, dass jedem Beschäftigten die zutreffende Gefahrtarifstelle zugeordnet ist.
3. Digitalen Lohnnachweis abgeben
Nach der Datenübernahme melden Sie der BGHW den digitalen Lohnnachweis aus Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm. Nachdem die Daten erfolgreich übermittelt wurden, erhalten Sie eine Übermittlungs- und Verarbeitungsbestätigung (Quittung), die Sie über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm abrufen können.
Hat Ihr Unternehmen mehrere Stellen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung, muss jede dieser Abrechnungsstellen einen Stammdatenabruf durchführen und den Lohnnachweis abgeben. Die BGHW erwartet für jeden Abruf einen Teil-Lohnnachweis und fasst diese zur Beitragsberechnung im Beitragsbescheid zusammen. Welche Lohnnachweise der BGHW zur Beitragsberechnung vorliegen, können Sie im Extranet der BGHW einsehen.
Wichtig:
Die Meldung kann entfallen, wenn kein Personal - auch keine Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte - in Ihrem Unternehmen in einem Kalenderjahr tätig war. Haben Sie bereits einen Stammdatenabruf vorgenommen, ist dieser wieder von Ihnen zu stornieren.
Tipps
- Benutzen Sie immer die aktuellste Version des Entgeltabrechnungsprogramms.
- Wer keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzt, kann mit dem SV-Meldeportal Meldungen zur Sozialversicherung auf dem elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln. Zur Ausfüllhilfe SV-Meldeportal