Wer ist versichert?
Als gesetzliche Unfallversicherung ist die BGHW für ca. 4,6 Millionen Beschäftigte in rund 380.000 Unternehmen immer da. Wir bieten einen umfassenden Versicherungsschutz, sowohl über unsere Pflichtversicherung, als auch über unsere freiwillige Versicherung.
Alle Beschäftigten in den Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) sind pflichtversichert. Dazu gehören die Beschäftigten, Auszubildenden und Teilzeitkräfte sowie Personen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen. Eine namentliche An- oder Abmeldung von Beschäftigten bei der BGHW ist nicht erforderlich. Unternehmerinnen und Unternehmer selbst können der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig beitreten und Mitglied der BGHW werden.
Pflichtversicherte Personen
Alle Beschäftigten eines Unternehmens unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter, Arbeitszeit, Dauer der Beschäftigung, Art und Höhe des Entgelts, Ort der Tätigkeit. Dazu zählen auch Auszubildende, Aushilfskräfte, Heimarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Zustellerinnen und Zusteller.
Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
Wenn ein Beschäftigungsverhältnis geschlossen wurde, besteht Versicherungsschutz. Siehe auch unter „nichtversicherte Personen“.
GmbH-Geschäftsführende
Ohne Stimm- und Kapitalanteil, ohne beherrschende Stellung im Unternehmen. Siehe auch unter „nichtversicherte Personen“.
Kommanditisten
Die aufgrund eines Arbeitsvertrages im Unternehmen tätig sind. Siehe auch unter „nichtversicherte Personen“.
Hausangestellte
Wenn sie zu mehr als 50 Prozent ihrer Gesamttätigkeit im gewerblichen Unternehmen beschäftigt sind.
Nichtversicherte Personen
Unternehmerinnen und Unternehmer von Einzelunternehmen sowie Inhaberinnen und Inhaber einer BGB-Gesellschaft.
- Personen, die regelmäßig wie eine Unternehmerin oder wie ein Unternehmer tätig sind:
- GmbH: Geschäftsführende und mitarbeitende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aufgrund ihres Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung eine beherrschende Stellung (Mehrheit oder Sperrminorität) im Unternehmen einnehmen. Das gilt auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
- Personenhandelsgesellschaft: Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die persönlich haften (OHG – Gesellschafter, Komplementäre) oder als Kommanditisten im Rahmen ihrer sich ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages im Unternehmen mitarbeiten
- Vorstandsmitglieder einer AG
- Ehegatten und Ehegattinnen bzw. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, die nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.
Achtung: Für den hier genannten Personenkreis besteht auch dann kein Unfallversicherungsschutz, wenn für sie, z. B. durch ein Versehen, Entgelte im Lohnnachweis mit nachgewiesen werden. Ein solches Versehen ist infolge der summarischen Entgeltnachweisung für die Berufsgenossenschaft nicht erkennbar.
Freiwillig versichern
Unternehmerinnen und Unternehmer können sich bei der BGHW über die Unternehmerversicherung freiwillig versichern, um einen Unfallversicherungsschutz zu erlangen. Dies gilt auch für ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie für unternehmerähnlich tätige Personen (z. B. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführende sind).
Alle Informationen finden Sie unter dem Punkt Unternehmerversicherung.
Services und Downloads
FAQ – häufig gestellte Fragen
Alle Beschäftigten in einem Betrieb sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese wird von den Berufsgenossenschaften verwaltet. Welche BG für Ihren Betrieb zuständig ist, hängt von der Branchenzugehörigkeit Ihres Betriebes ab.
Stand: 14.07.2022
Diese Arbeitsverhältnisse sind genauso wie alle anderen Arbeitsverhältnisse versichert. Es gibt keine Unterscheidung nach der Höhe des Arbeitsentgeltes. Die Beiträge werden allein von den Unternehmern gezahlt.
Stand: 14.07.2022
Der Gesetzgeber überlässt es den Berufsgenossenschaften, ob sich Unternehmer bei ihnen freiwillig versichern können oder ob sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur BG automatisch pflichtversichert sind. Bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik können sich Unternehmer aller Branchen, die die BGHW betreut, freiwillig versichern. Dies gilt auch für ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner sowie für unternehmerähnlich tätige Personen (z. B. Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer sind).
Stand: 14.07.2022
Praktikanten, Werkstudenten und Ferienjobber
Sofern sie in das Unternehmen und dessen Arbeitsprozesse eingegliedert und weisungsgebunden tätig werden, daher sind sie wie die sonstigen Beschäftigten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Entgelts. Der vom Unternehmen zu leistende Beitrag für Ferienjobber, Werkstudenten und bezahlte Praktikanten richtet sich wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen nach der Höhe des gezahlten Entgelts. Das Unternehmen meldet diese Personen automatisch über die Entgeltsumme im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft.
Schülerpraktikum
Ein Praktikum während des Schuljahres ist Teil der schulischen Ausbildung und über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert. Freiwillige Praktika während der Ferien sind über die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft abgesichert. Dies gilt auch für in der Studienordnung vorgeschriebene oder freiwillige Praktika von Studierenden.
Ferienjobber oder Praktikanten im Ausland
Sie sind nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Die Unfallversicherung greift dann, wenn ein festes Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht und der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet ist.
Stand: 14.07.2022
Ist ein Beschäftigter über einen bestimmten Zeitraum für den Betrieb im Ausland tätig, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen kann es sein, dass die Beschäftigten weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert sind. Um dennoch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz bieten zu können, besteht die Möglichkeit einer Auslandsversicherung (AUV). Sprechen Sie uns bei weiteren Fragen gerne an!
Stand: 14.07.2022