Berufskrankheit melden
Schriftlich und so zügig wie möglich: Die Berufsgenossenschaft muss über eine Berufskrankheit informiert werden. Was es sonst noch zu beachten gibt – ein Überblick:
Das Unternehmen und seine Pflichten
Liegt der Verdacht auf eine Berufskrankheit vor, muss das Unternehmen die BGHW anhand des Formulars „Berufskrankheit-Anzeige“ (siehe unten bei Downloads) informieren. Die Anzeige schickt das Unternehmen an die BGHW.
Für die Erstattung der Anzeige beachten Unternehmerinnen und Unternehmer bitte Folgendes:
Drei-Tage-Frist
Das Unternehmen muss die Berufskrankheit binnen drei Tagen melden, nachdem es davon erfahren hat. Für jeden Erkrankungsfall ist eine gesonderte Anzeige auszufüllen. Auch wenn die Erkrankung plötzlich wie ein Arbeitsunfall auftritt, ist das Formular „Berufskrankheit-Anzeige“ zu verwenden und nicht das Formular „Unfall-Anzeige“. Der Betriebsrat muss die Anzeige mitunterzeichnen.
Besonders schwere Berufskrankheiten und Massenerkrankungen
Sie sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, telefonisch oder per E-Mail. Die Drei-Tage-Frist gilt hier nicht.
Weitere Informationspflichten auf einen Blick
Unternehmen müssen nicht nur die für sie zuständige Berufsgenossenschaft informieren, sondern sie haben noch weitere Informationspflichten:
Wer muss informiert werden? | Was muss getan werden? |
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Versicherte/Versicherter – betroffene Person | Auf ihr Recht hinweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige bekommen können. |
Fachkraft für Arbeitssicherheit – SIFA | Über Berufskrankheiten-Anzeige informieren |
Betriebsarzt/Betriebsärztin | Über Berufskrankheiten-Anzeige informieren |
Im Unternehmen | Berufskrankheiten-Anzeige für die Dokumentation |
Betriebsrat (Personalrat) | Berufskrankheiten-Anzeige für die Dokumentation |
Die betroffene Person
Die betroffene Person sollte zunächst beim Betriebsarzt oder bei der Betriebsärztin des Unternehmens die Symptome abklären und sich eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben lassen. Zeigt diese, dass es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte, sendet der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin eine Meldung („BK-Verdachtsanzeige“) an die Berufsgenossenschaft. Besteht keine Möglichkeit für eine betriebsärztliche Abklärung, können sich Betroffene an Fach- oder Hausärztinnen und -ärzte wenden.
Erkrankte können sich auch selbst formlos an die Berufsgenossenschaft wenden.
So wird die BGHW aktiv
Nach Eingang der Meldung wenden wir uns an die betroffene Person, um den Sachverhalt zu prüfen. Dafür schauen wir uns die Krankengeschichte und die Bedingungen am Arbeitsplatz an, um anschließend zu klären, ob die Erkrankung tatsächlich durch die Arbeitsbedingungen verursacht wurde. Falls erforderlich, geben wir dafür auch fachärztliche Gutachten in Auftrag.
Über das Ergebnis der Prüfung informieren wir die Betroffenen so schnell wie möglich. Unser Ziel ist es, die Erkrankung mit allen geeigneten Mitteln zu heilen. Ist dies nicht möglich, gilt es, die Krankheit zu lindern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Allerdings nehmen die Ermittlungen, insbesondere zu den Verhältnissen am aktuellen Arbeitsplatz (und eventuell auch früheren Arbeitsplätzen), zum Teil längere Zeit in Anspruch. Maßnahmen zur Individualprävention am Arbeistplatz werden, wenn möglich, parallel eingeleitet.