Berufskrankheit

Lärm, Staub, Strahlung, Chemikalien: Arbeit kann krank machen und zu einer Berufserkrankung führen. Die Berufsgenossenschaft versucht, Berufskrankheiten zu verhindern und deren Folgen mit allen geeigneten Mitteln zu mildern. In bestimmten Berufen kommen bestimmte Erkrankungen häufiger vor, weil die Einflüsse durch die Arbeit besonders schwerwiegend sein können. Ist eindeutig erwiesen, dass die Ursachen der Erkrankung arbeitsbedingt sind, liegt eine Berufserkrankung (BK) vor.

Was ist eine Berufskrankheit?

  • Eine Krankheit, die durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht wurde.
  • Bestimmte Personengruppen sind diesen Einwirkungen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt als die übrige Bevölkerung.
  • Die Einwirkung wurde durch gesicherte medizinische Erkenntnisse nachgewiesen.
  • Die Berufskrankheit wurde in die Berufskrankheiten-Liste der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommen.
Symbol für einen informativen Hinweis

Rechtliche Grundlage

Die Bundesregierung definiert anhand der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), was eine Berufserkrankung ist und führt diese in der Berufskrankheiten-Liste. Eine Krankheit wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn der Gesetzgeber dies im Rahmen einer Gesetzesänderung entschieden hat. Er veranlasst dafür das entsprechende Verfahren, wenn er nach eingehender Prüfung überzeugt ist, dass bei einer bestimmten Personengruppe das Risiko besonders hoch ist, sich durch ihre berufliche Tätigkeit eine solche Krankheit zuzuziehen. Das besondere Risiko muss weitaus größer sein als das der Allgemeinbevölkerung.

Berufskrankheiten-Liste 

  1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, z. B. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol
  2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, z. B. Schwerhörigkeit durch Lärm am Arbeitsplatz 
  3. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
  4. Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippen- und Bauchfells, z. B. Lungenkrankheiten durch Asbest oder durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen
  5. Hautkrankheiten 
  6. Krankheiten sonstiger Ursache
Symbol für einen informativen Hinweis

Ausnahmen

Erkrankungen, die noch nicht in der Berufskrankheiten-Liste genannt sind, können im Einzelfall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nach neueren medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen erfüllt sind. Die schnelle Entwicklung von Arbeitsverfahren, Einführung neuer Arbeitsstoffe und Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse über bestimmte chemische und physikalische Einwirkungen sowie über Krankheitsursachen können nicht immer zeitnah in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen werden. Die Berufskrankheiten-Liste wird zwar regelmäßig ergänzt, ihre Überarbeitung durch den Verordnungsgeber benötigt jedoch meist mehrere Jahre.

Sie wollen eine Berufskrankheit melden?

Die Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte besteht bereits beim Verdacht auf eine Berufskrankheit. Je früher die BGHW von einer Krankheit erfährt, desto schneller kann sie vorbeugend tätig werden.

Berufskankheit melden

Symbol mit einem Ausrufezeichen

FAQ – häufig gestellte Fragen

Schauen Sie auch in unsere Übersicht aller häufig gestellten Fragen. Nachfolgend aufgelistet sind alle FAQ zum Thema „Berufskrankheiten“
Meldung – Wo und wie kann ich eine Erkrankung melden?

Melden Sie Ihre Erkrankung bei Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle, entweder telefonisch oder formlos schriftlich. Bitte geben Sie Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Arbeitgebenden mit vollständigem Firmennamen, Anschrift und ggf. Niederlassung und Krankenkasse an.

Stand: 15.07.2022

Leistungen – Welche bietet die BGHW bei einer (drohenden) Berufserkrankung?

Die BGHW bietet Leistungen bereits im Fall einer drohenden Berufskrankheit sowie im Versicherungsfall an. Je nach Fall können es unter anderem folgende sein:

  • Maßnahmen der Individualprävention mit Aufklärung und Beratung am Arbeitsplatz
  • Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
  • Verletztengeld 
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 
  • Übergangsgeld 
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen 
  • Mindestverdienstausgleich bei bestehendem Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nach Ausschöpfung aller möglichen Maßnahmen der Individualprävention 
  • Verletztenrente 
  • Pflege
  • Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld
  • weitere Informationen zu Versicherungsleistungen

Stand: 15.07.2022

Zurück nach oben springen

Ihr Kontakt zu uns

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Telefon:
0228 5406-8000

Fax:
0228 5406-65499

E-Mail:
reha(at)bghw.de

Konkrete Fragen zu einem Versicherungsfall

Sie haben eine konkrete Frage zu einem Versicherungsfall? Zur Klärung bitten wir Sie uns direkt anzurufen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter der Direktwahl auf Ihrem Anschreiben.

Ihren Ansprechpartner finden Sie auch in unserer Ansprechpartnersuche

Oder richten Sie Ihre Anfrage per Kontaktformular an uns:
Kontaktformular

Datenschutzhinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Nutzerinnen und Nutzer,

Sie haben gerade auf die Verlinkung zu unserem Angebot auf %s geklickt. Wenn Sie unten auf „weiter“ klicken und damit dieses Angebot nutzen, können (personenbezogene) Nutzungsdaten durch den Anbieter des Dienstes erfasst und ggf. auch außerhalb der Europäischen Union weiter verarbeitet werden. Auf Art und Umfang der verarbeiteten Daten haben wir keinen Einfluss. Weitere Informationen zu dieser Datenverarbeitung finden Sie in den Datenschutzhinweisen des Anbieters.