Nutzungsbedingungen
Pflichten des Verleihers
Der Verleiher übersendet den Leihgegenstand in einem einwandfreien, sauberen und betriebsfähigen Zustand an den Entleiher. Der Verleiher stellt dem Entleiher die für den sichereren Betrieb des Leihgegenstandes erforderliche Betriebsanleitung zur Verfügung sowie eine Kontrollliste für den Abgleich der Vollständigkeit der erhaltenen Einzelteile.
Pflichten des Entleihers
a)
Bei Anlieferung hat sich der Entleiher von der Vollständigkeit der Lieferung anhand der Kontrollliste zu überzeugen.
Der Aufbau erfolgt durch hierfür hinreichend qualifiziertes Personal des Entleihers. Einzuhalten sind hier die Vorgaben aus den mitgelieferten Dokumenten:
Bedienungsanleitung GR36C – modifiziert.pdf
Nach dem Aufbau des Leihgegenstandes festgestellte Mängel sind dem Verleiher sofort schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Entleiher dies, gilt der Leihgegenstand als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt.
Der Entleiher hat den Leihgegenstand sorgfältig zu behandeln und darf ihn ausschließlich zur Verkehrsregulierung auf dem eigenen Betriebsgelände nutzen.
Eine Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen am Leihgegenstand sind untersagt.
b)
Am Ende der Leihzeit ist der Leihgegenstand vollständig und fachgerecht abzubauen und ordnungsgemäß in einem einwandfreien, sauberen und betriebsfähigen Zustand im Transport Case zu verstauen. Es ist anhand der mitgelieferten Kontrollliste sicherzustellen, dass alle Einzelteile für den Rücktransport verpackt sind.
Sollten für eine weitere Verwendung eine zusätzliche Reinigung erforderlich sein, wird diese nachträglich in Rechnung gestellt.
c)
Nach Ablauf der Leihzeit ist das Abrufen der durch den Leihgegenstand erfassten und gespeicherten Daten über die Internetseite……untersagt. Der zum Abruf der Daten vergebene Benutzername und das Passwort sind daher unverzüglich löschen und nicht mehr zu verwenden. Verstöße gegen diese Klausel können zu Schadensersatzansprüchen führen.
Haftung
Auf den Leihvertrag finden die Vorschriften des BGB-Anwendung, insbesondere:
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 599 BGB).
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsgemäßen Gebrauch machen (§ 603 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten (§ 602 BGB). Als vertragsgemäßer Gebrauch gilt der Aufbau und die Montage des Leihgegenstandes durch hierfür hinreichend qualifiziertes Personal des Entleihers entsprechend den mitgelieferten Dokumenten, die anschließende Messung der Geschwindigkeiten der auf dem Firmengelände des Entleihers verkehrenden Fahrzeuge sowie die anschließende Auswertung der Messdaten, um hieraus ggf. notwendige Maßnahmen zur Unfallprävention abzuleiten und der Abbau des Leihgegenstandes.
Der Entleiher haftet dem Verleiher für Schäden, die infolge nicht vertragsgemäßen Gebrauchs des Leihgegenstandes durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit dem Leihgegenstand in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Entleiher obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.
Verluste oder Beschädigungen des Leihgegenstandes sind dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen. Beschädigungen oder Funktionsstörungen dürfen nicht durch den Entleiher beseitigt oder behoben werden, sondern müssen dem Verleiher ebenso unverzüglich angezeigt werden.
Stornierung
Durch den Verleiher bestätigte Buchungen des Leihgegenstandes sind verbindlich. Bei einer späteren Stornierung der Leihe durch den Entleiher hat dieser die in Erwartung der Durchführung der Leihe beim Verleiher bereits angefallenen Transport- oder Stornokosten zu ersetzen.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt
Wir bitten um Verständnis für diese Regelung.
Mannheim, 5.03.2024
BGHW
Referat Verkehrssicherheit und Transport