Versicherungsschutz bei Teilnahme am Pedelec-Training
Beschäftigte sind kraft Gesetzes unfallversichert, wenn die von ihnen vorgenommene Verrichtung entweder darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, oder wenn sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den gegebenen Umständen annehmen dürfen, sie treffe eine solche Pflicht, oder wenn sie betriebsbezogene Rechte aus der Beschäftigung wahrnehmen.
Es besteht daher Versicherungsschutz, wenn die Maßnahme wesentlich im Interesse des Arbeitgebers und nicht nur im persönlichen Interesse der Mitarbeitenden liegt. Von einem wesentlichen Interesse des Arbeitgebers ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn dieser die Teilnahme anordnet, die Anmeldung unternehmensbezogen organisiert, die Kosten übernimmt, die Mitarbeitenden während der Teilnahme von der Arbeit freistellt oder dementsprechend für einen Freizeitausgleich sorgt. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber eine Maßnahme befürwortet oder in sonstiger Weise unterstützt, um einen Versicherungsschutz zu begründen.
Der Versicherungsschutz gilt während des Trainings und bei der An- und Abreise. Versichert sind Gesundheitsschäden. Sachschäden, z. B. an Kleidung oder teilnehmereigenen Pedelecs, werden von der Berufsgenossenschaft nicht ersetzt.
Sollte es zu einem Unfall bei dem Training kommen, sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und maßgebend.
Weiterführende Informationen: LSG NRW, Urteil vom 14.12.2021 – L 15 U 311/20, BeckRS 2021, 43930