Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (DGUV Vorschrift 79) zum 01. Januar 2024

Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hat in ihrer Sitzung vom 08.11.2023 in Mannheim die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas“ vom 01.10.1993 in der Fassung vom 01.01.1997 beschlossen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 01. Januar 2024  genehmigt worden ist.

Bereits in seiner Sitzung am 07.04.2022 hatte der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV  den Unfallversicherungsträgern empfohlen, die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas“ außer Kraft zu setzen.
 

Gemäß dem „Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz“ sind die Voraussetzungen für Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr gegeben, wenn es gleichartige und gleichrangige Regelungen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften gibt. Durch die kürzliche Aufnahme der neuen DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ mit Ausgabestand Dezember 2022 in das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV und durch die bereits bestehenden Regelungen im staatlichen Regelwerk zur Verwendung von Flüssiggas, insbesondere  im Anhang 3 Abschnitt 2 „Flüssiggasanlage“ der Betriebssicherheitsverordnung, sind die Voraussetzungen zur Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas“ mittlerweile erfüllt.

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