Beitragseinzug
Fälligkeit
Die Beitragsbescheide der BGHW werden im April verschickt; der Beitrag ist zum 15. Mai eines jeden Jahres fällig (vgl. § 23 Abs. 3 SGB IV). Das bedeutet, dass der Beitrag bis zum 15. Mai bei der BGHW eingegangen sein muss. Bei Zahlung durch Überweisung oder mit Scheck gilt der Zeitpunkt der Wertstellung auf einem Konto der BGHW. Post- und Banklaufzeiten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Von Scheckzahlungen bitten wir abzusehen.
Die BGHW ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehrwertsteuerpflichtig. Aus diesem Grund werden auf den Beitragsbescheiden keine Mehrwertsteuer und keine Steuernummer ausgewiesen. Ein Abzug von Vorsteuern ist daher bei der Zahlung nicht zulässig.
Säumniszuschläge
Die BGHW ist auf pünktliche Zahlung angewiesen, damit sie ihren gesetzlich begründeten Aufträgen nachkommen kann. Für verspätet gezahlte Beiträge wird daher für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Beitrags erhoben (§ 24 SGB IV).
Zwangsvollstreckung
Die BGHW muss ihre Einnahmen rechtzeitig und vollständig erheben (§ 76 Abs. 1 SGB IV). Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen kann sie Ansprüche stunden, niederschlagen oder erlassen. Liegen diese Ausnahmen nicht vor, muss die Berufsgenossenschaft den Beitragsanspruch vollstrecken. Dies geschieht — nach Mahnung — zwangsweise.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beitragseinzug
Für Beiträge, die nach Ablauf des Fälligkeitstages eingehen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Der Säumniszuschlag entsteht ohne Mahnung.
Anfragen, Auskunftsersuchen, Widersprüche und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Unabhängig vom Ausgang eines eventuellen Verfahrens besteht daher zunächst eine vorläufige Zahlungsverpflichtung.