Zuständigkeit für Unternehmen deren Unternehmensgegenstand im Verteilen/Zustellen von Prospekten, Werbeschriften, Anzeigeblättern, Handzetteln und anderen Druckerzeugnissen durch Austräger besteht.
Stand 14.10.1994
Erklärung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegenüber der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft zur Frage der Zuständigkeit für Unternehmen deren Unternehmensgegenstand im Verteilen/Zustellen von Prospekten, Werbeschriften, Anzeigeblättern, Handzetteln und anderen Druckerzeugnissen durch Austräger besteht.
1) Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erkennt auf der Grundlage des für die Unfallversicherung geltenden Zuständigkeitsrechts die Zuständigkeit der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft für Unternehmen an, deren Unternehmensgegenstand im Verteilen/Zustellen von Prospekten, Werbeschriften, Anzeigeblättern, Handzetteln und anderen Druckerzeugnissen durch Austräger besteht.
Bei diesen Unternehmen handelt es sich nicht um Unternehmen der Außenwerbung, für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig ist.
2) Sofern sich solche Unternehmen bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zur Versicherung anmelden oder sie auf anderem Wege von solchen Unternehmen Kenntnis erhält, erfolgt zuständigkeitshalber Abgabe des jeweiligen Vorganges an die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft.
3) Hinsichtlich bereits bestehender Eintragungen bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gilt der Grundsatz der Katasterruhe.