Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) und der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) zur Wahrung des Katasterfriedens
Stand: Dezember 2021
Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) und der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) zur Wahrung des Katasterfriedens
1. Die BG Verkehr und die BGHW bekennen sich zu dem von der Rechtsprechung bestätigten Grundsatz der Katasterstetigkeit. Eingriffe in das Kataster der anderen Berufsgenossenschaft unterbleiben, d. h. jede Berufsgenossenschaft behält grundsätzlich ihren Mitgliederbestand.
2. Änderungen sollen nur im Einvernehmen beider Berufsgenossenschaften erfolgen. Dies gilt insbesondere für Fälle aus den Bereichen:
• Spedition/Transport
• Verleih/Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer
• Kurier-, Express-, Paketdienste
• Recycling/Entsorgung,
über deren Zuständigkeiten beide Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Auffassungen sind.
3. Kommt es zur Übernahme bzw. Zusammenfassung (Fusion) von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen der einen Berufsgenossenschaft mit Unternehmen der anderen Berufsgenossenschaft, wird eine Überweisung an die Berufsgenossenschaft vorgenommen, die für das neue Unternehmen zuständig ist.
Halten sich beide Berufsgenossenschaften für zuständig, erfolgt die Überweisung an die Berufsgenossenschaft, aus deren Mitgliederbestand der größere Betriebsteil eingebracht worden ist, weil in diesem Betriebsteil weniger Änderungen eingetreten sind. Unterschiedliche Katasterauffassungen zu den vorgenannten Gewerbezweigen werden dabei mit der Folge zurückgestellt, dass keine über den betreffenden Einzelfall hinausgehende materiell - rechtliche Klärung der Zuständigkeit erfolgt.
4. Als Maßstab für die Größenbestimmung wird die Lohnsumme für das Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt der Änderung herangezogen.