UVV "Überfallprävention" für den gesamten Handel

Mannheim. Nach einem Raubüberfall können Mitarbeitende traumatisiert sein. Die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Überfallprävention“ trägt wesentlich dazu bei, die Nachsorge und Betreuung für Betroffene zu verbessern. Das neue Regelwerk wird für BGHW-Mitgliedsbetriebe voraussichtlich am 1. September in Kraft treten und gilt für den gesamten Handel.

 

 

Eine Kassiererin zählt Geld im Supermarkt, ein Kunde nähert sich von hinten

Ob Tankstelle, Spielhalle oder Supermarkt– für alle wird künftig die neue Unfallverhütungsvorschrift  „Überfallprävention“ der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Das Regelwerk ersetzt die bisherigen Vorschriften 25 und 26 „Kassen“ sowie die Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“. Bei der BGHW soll die UVV zum 1. September in Kraft. Das hat die Vertreterversammlung der BGHW Mitte Juni beschlossen. Allerdings steht noch die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus, bevor die UVV offiziell in Kraft treten kann.

„Die neue UVV bietet jetzt verbindliche Regeln zur Überfallprävention und Nachsorge für den gesamten Handel“, sagt Dorothea Kraft, Referentin Verkaufsstellen bei der BGHW. Denn erstmals sind auch Verkaufsstellen – vom Kiosk bis zum Großhandelsmarkt – in die Vorschrift einbezogen. Ein notwendiger Schritt:  Denn die Zahl der Raubüberfälle auf Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels ist wesentlich höher als auf Geldinstitute, Sparkassen oder Postfilialen.

Schutzziele statt Vorgaben

Mit nur 24 Seiten stellt die neue Unfallverhütungsvorschrift ein sehr kompaktes Regelwerk dar.

Was ist neu für die Branchen der BGHW? Statt feste Vorgaben zum Bau und der Einrichtung von Verkaufsstellen zu machen, werden Schutzziele vorgegeben. Die Unternehmen sind damit freier und flexibler, wie sie Konzepte zum Umgang mit Bargeld und zur Überfallprävention umsetzen. Konkrete Unterstützung erhalten sie in den die UVV begleitenden DGUV-Regeln, unter anderem „Überfallprävention in Verkaufsstellen“ und „Überfallprävention in Spielstätten“.

Neu ist außerdem, dass die Unternehmen künftig einen Notfallplan erstellen müssen. Dazu gehört auch die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall oder einem Überfallversuch betroffen sind. Die Berufsgenossenschaften empfehlen, betriebliche psychologische Erstbetreuer oder Erstbetreuerinnen zu benennen und fördern entsprechende Seminare finanziell. „Dadurch wird die Nachsorge für Betroffene deutlich verbessert“, meint Dorothea Kraft. Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, einen Überfall umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger formlos mitzuteilen. Auch halbjährliche Unterweisungen zur Überfallprävention sind künftig Aufgabe des Unternehmens. Bisher musste nur einmal im Jahr unterwiesen werden.

Was ist eine Unfallverhütungsvorschrift? 

Gemäß Sozialgesetzbuch VII setzen die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung autonomes Recht. Sie stellen für jedes Unternehmen und für jeden Versicherten verbindliche Pflichten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit in Deutschland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

Raubüberfälle im Handel

In der Kriminalstatistik der Polizei fallen die meisten Zweige des Handels unter die Kategorie „Sonstige Kassenräume und Geschäfte“. Hier wurden 2020 2.177 Fälle registriert, darunter 32 Raubüberfälle auf Spielhallen und 579 auf Tankstellen. Der Gesamtschaden beläuft sich auf 5.197.933 Millionen Euro. Raubüberfälle auf Geldinstitute, Postfilialen und -agenturen sind verhältnismäßig selten geworden. Dies ist in erster Linie auf moderne Sicherungssysteme zurückzuführen, die einen schnellen Zugriff auf große Bargeldbeträge nicht zulassen. Für das Jahr 2020 weist die Polizeiliche Kriminalstatistik 80 Fälle einschließlich der Versuche aus. Dabei entstand ein Schaden von 1.244.358 Millionen Euro. (Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention)

 

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