Häufige Fragen zu COVID-19 als Versicherungsfall
Häufige Fragen und Antworten zu dem Thema COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall der BGHW.
Sofern die Infektionskrankheit durch eine Einwirkung bei der versicherten Tätigkeit (z. B. Beschäftigung) verursacht wurde, kann eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 einen Arbeitsunfall darstellen.
Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass die erkrankten Personen im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit Kontakt zu mindestens einer infizierten Person hatten (sog. Indexperson). Der Kontakt muss zudem unter Bedingungen geschehen sein, die es wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge wahrscheinlich machen, dass es zu einer Infektion gekommen sein kann (zum Beispiel geringer Abstand, schlecht belüfteter Raum und so weiter).
Kriterien hierfür hat das Robert-Koch-Institut festgelegt. Die bloße Möglichkeit, dass bei der versicherten Tätigkeit Kontakt mit Infizierten bestanden haben kann, reicht nicht aus.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist außerdem stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z. B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.
Bitte beachten Sie, dass eine Infektion allein (ohne anschließende Krankheitssymptome) kein Versicherungsfall sein kann und, dass immer die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend sind.
Stand: 7.02.2023
Eine Unfallanzeige ist grundsätzlich nicht schon dann zu erstatten, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt ist, sondern nur, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter wurde positiv auf Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet,
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zeigt Krankheitssymptome (z. B. Fieber, Husten, Störungen des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Atemnot/Atembeschwerden, Lungenentzündung etc.),
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Verdacht, dass die Infektion im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist,
- Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen.
Sie sind Arbeitgeberin, Arbeitgeber, Personalsachbearbeiterin oder Personalsachbearbeiter und haben Fragen zur Unfallanzeige im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung?
Alle wichtigen Informationen erhalten Sie zusammengefasst hier.
Stand: 7.02.2023
Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigt, sollte die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen.
Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt. Wie das Bundesgesundheitsministerium auf seinen Webseiten zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt hat, haben Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.
Stand: 7.02.2023
Nein – eine Vorstellung beim Durchgangsarzt, einzig zur Aufnahme der versicherungsrechtlich relevanten Daten, ist aus Gründen der Infektionsprävention nicht sinnvoll. Durchgangsärzte führen keinen Test und keine Behandlung bei COVID-19-Erkrankungen durch.
Stand: 7.02.2023
Symptomlose Infektionen müssen nicht gemeldet werden. Es reicht, die Infektion und deren Umstände im Verbandbuch/Meldeblock des Unternehmens zu dokumentieren. Wichtig ist, dass insbesondere Angaben zu beruflichen Kontakten mit anderen infizierten Personen (sog. Indexpersonen) gesichert werden. Treten Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, kann die Erkrankung immer noch gemeldet werden. Es gibt in diesem Zusammenhang keine Fristen, deren Versäumnis zu Nachteilen führen würde.
Stand: 7.02.2023
Grundsätzlich gelten keine Besonderheiten für die Erstattung der Unfallanzeige im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung.
Formular Unfallanzeige (barrierefrei)
Stand: 31.03.2023
Beschäftigte im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege haben ein deutlich höheres Risiko, sich zu infizieren, als Beschäftigte in anderen Branchen. Bei ihnen kann COVID-19 daher als Berufskrankheit anerkannt werden.
Bei anderen Beschäftigtengruppen kommt eine Berufskrankheit in Frage, wenn ihre berufliche Tätigkeit mit einem ähnlich hohen Infektionsrisiko verbunden ist. Für Versicherte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, z.B. mit häufigen engen körperlichen Kontakten zu anderen Personen, können zudem Beweiserleichterungen gelten. Hier kann im Einzelfall auf die Benennung einer Indexperson verzichtet werden. Erfahrungsgemäß kommt es in diesen Branchen zu vielen körpernahen Kontakten mit infizierten Personen. Abgesehen hiervon bestehen keine Unterschiede zwischen der Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall. Auch nicht mit Blick auf die Leistungen.
Stand: 7.02.2023
Mobiles Arbeiten und die Tätigkeit im Homeoffice ist mehr als ein Mittel, um einer Pandemie zu begegnen –
es sind DIE Arbeitsformen der Zukunft. Für Betriebe und Beschäftigte stellt sich natürlich im Falle eines Unfalls die Frage nach dem Versicherungsschutz.
Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit während ihrer dienstlichen Tätigkeit, zum Beispiel im Homeoffice, im Hotel oder im Zug, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – genau wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb.
Denn grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz.
Betriebswege
- Versichert sind neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch grundsätzlich sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum sowie Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen.
- Es besteht Versicherungsschutz im selben Umfang, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
- Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Wege zum Unternehmenssitz
- Versichert sind auch Wege vom häuslichen Arbeitsplatz in die Firma, zum Beispiel, um gefertigte Arbeiten dort abzuliefern oder an einer Besprechung teilzunehmen.
- Der Versicherungsschutz beginnt nicht mit dem Verlassen des Arbeitszimmers, sondern erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.
Wege zur Kinderbetreuung
- Versicherungsschutz besteht auch auf den Wegen zur Kinderbetreuung: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung wie zur Kita oder Schule, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.
- Voraussetzung ist, dass für diese Wege ein zeitlicher Zusammenhang mit der im Homeoffice bzw. im Rahmen von mobiler Arbeit ausgeübten Tätigkeit besteht.
Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, muss je nach Einzelfall entschieden werden.
Stand: 7.02.2023