Arbeiten am Telearbeitsplatz/im Homeoffice

Ob im privaten Arbeitszimmer oder im Hotelzimmer – die Berufsgenossenschaft versichert auch Arbeiten außerhalb des Unternehmens, solange der Bezug zum Betrieb eindeutig ist.

Immer mehr Angestellte arbeiten nicht mehr im Betrieb, sondern von zu Hause aus, beispielsweise an fest eingerichteten Telearbeitsplätzen, im Homeoffice oder sie erledigen ihre Arbeit unterwegs. Während ihrer dienstlichen Tätigkeit sind sie versichert – genau wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb.

Denn grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz.

Wege in der Wohnung

  • Zurückgelegte Wege in der Wohnung können unter dem Gesichtspunkt des Betriebsweges unter Versicherungsschutz stehen.
  • Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

Wege zwischen Betrieb und häuslichem Arbeitsplatz 

  • Versichert sind auch Wege vom häuslichen Arbeitsplatz in die Firma, zum Beispiel, um gefertigte Arbeiten dort abzuliefern oder an einer Besprechung teilzunehmen. 
  • Der Versicherungsschutz beginnt nicht mit dem Verlassen des Arbeitszimmers, sondern erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.
  • Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetz am 18.06.2021 wurde der Versicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil bzw. im Homeoffice arbeiten erweitert. Bisher galt: Anders als im Betrieb waren Wege im eigenen Haushalt, um sich zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten.“ Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

 Mobiles Arbeiten

  • Auch mobile Arbeit, die unter Nutzung von Bildschirmgeräten unterwegs erledigt wird, ist gesetzlich unfallversichert.
  • Der Versicherungsschutz besteht, solange die Tätigkeit betriebsbezogenen Zwecken dient. Versichert sind ebenfalls die hierfür erforderlichen Wege. Grundsätzlich gilt auch hier: Versichert sind alle Tätigkeiten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidend ist die Handlungstendenz der versicherten Person.

Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, muss je nach Einzelfall entschieden werden.

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FAQ – häufig gestellte Fragen

Schauen Sie auch in unsere Übersicht aller häufig gestellten Fragen. Nachfolgend aufgelistet sind alle FAQ zum Thema „Arbeiten an Telearbeitsplätzen/im Homeoffice“
Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten – Wie bin ich versichert?

Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz. Auch Wege von und zur Firma, um zum Beispiel an einer Besprechung teilzunehmen, sind versichert. Der Versicherungsschutz beginnt und endet in der Regel mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.

Beim mobilen Arbeiten unter Nutzung von Bildschirmgeräten unterwegs bzw. den erforderlichen Wegen besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Tätigkeit betriebsbezogen ist. Entscheidend ist auch hier die Handlungstendenz der versicherten Person, so dass es hier insbesondere auf die objektiven Umstände des Einzelfalles ankommt.

Stand: 14.07.2022

Besteht Versicherungsschutz, wenn Kinder aus dem Homeoffice in den Kindergarten, zur Tagesmutter oder zur Schule gebracht werden?

Ja, mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes am 18. Juni 2021 wurde der Versicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten, erweitert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg nun ebenso unter Versicherungsschutz wie Beschäftigte, die in der Betriebsstätte arbeiten. 

Stand: 14.07.2022

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