So wird Ihr Beitrag berechnet
Die Festlegung des Beitrags erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren.
Die maßgeblichen Faktoren sind:
- der Finanzbedarf (Umlagesoll) der BGHW (Eigenumlage) mit dem Anteil der Lastenverteilung (LVN)
- das Gesamtarbeitsentgelt und die Versicherungssummen
- die Gefahrklassen
- der Beitragsfuß
Finanzbedarf
Das Umlagesoll umfasst den Finanzbedarf der BGHW und den Anteil an der Lastenverteilung (LVN), der Gefahrklassen bezogen verteilt wird. Der Finanzbedarf ergibt sich aus den Ausgaben der Berufsgenossenschaft und dem zu berücksichtigenden Anteil an der Lastenverteilung.
Nähere Informationen über die Lastenverteilung entnehmen Sie unserer Internetseite.
I. Berechnung nach Gefahrtarif
Hierzu werden die Arbeitsentgelte Ihres Unternehmens oder die Versicherungssumme Ihrer Versicherung, die Gefahrklasse (GK) des Gewerbezweiges, dem Ihr Unternehmen angehört, und der Beitragsfuß (BF), jeweils für die Eigenumlage und die Lastenverteilung, miteinander multipliziert und durch 1.000 geteilt.
Beitrag nach Gefahrtarif =
(Arbeitsentgelt oder Versicherungssumme) x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1.000
Entgelte
Ihre Entgeltmeldung erfolgt grundsätzlich über Lohnnachweis digital und bildet die Grundlage Ihrer Beitragsabrechnung.
Welche Entgelte gemeldet wurden, können Sie im Extranet der BGHW einsehen. Dort wird Ihnen auch angezeigt, ob sich die Entgeltsumme in Ihrem Beitragsbescheid aus mehreren Teillohnnachweisen zusammensetzt. Teillohnnachweise entstehen immer dann, wenn mehrere meldende bzw. abrechnende Stellen Lohnnachweise für Ihr Unternehmen einreichen.
Wenn die Arbeitsentgelte nicht fristgerecht oder nicht bzw. nicht vollständig gemeldet wurden, ist die BGHW gesetzlich verpflichtet, die Entgelte zur Beitragsberechnung zu schätzen. Sie können in diesem Fall aber die korrekten Entgelte über das UV-Meldeverfahren nachreichen. Wenn Sie keine Beschäftigten haben und daher keine Arbeitsentgelte zahlen, teilen Sie das der BGHW bitte schriftlich mit.
Gefahrklasse
Die Gefahrklasse ist ein Maß für das Unfall- und Gesundheitsrisiko (Gefährdungsrisiko) eines Gewerbezweigs und wird spätestens alle sechs Jahre von der Berufsgenossenschaft den aktuellen Verhältnissen angepasst. Die Gewerbezweige werden durch die Gefahrklassen entsprechend ihres Gefährdungsrisikos am Beitragsaufkommen beteiligt. Dies dient der Beitragsgerechtigkeit.
Beitragsfuß
Der Beitragsfuß ist der Betrag, den ein Unternehmer pro 1.000 Euro Arbeitsentgelt- und Versicherungssumme bezahlen müsste, wenn sein Unternehmen der Gefahrklasse 1 zugeordnet wäre.
Der Beitragsfuß wird folgendermaßen ermittelt:
Zunächst ist es notwendig, die Beitragseinheiten zu ermitteln. Hierzu sind die Arbeitsentgelte aller Unternehmen mit ihren Gefahrklassen zu multiplizieren. Durch diese Multiplikation ist eine Gewichtung der Arbeitsentgelte nach dem Versicherungsrisiko gewährleistet. Anschließend werden die Beitragseinheiten aller Unternehmen addiert.
Die Division des umzulegenden Finanzbedarfs (Umlagesoll) der BGHW durch die Beitragseinheiten ergibt dann den Beitragsfuß, der bei der BGHW auf 1.000 Euro Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 1 bezogen wird:
Beitragsfuß = Umlagesoll x 1.000 / Summe Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen
Der Beitragsfuß wird auf dieser Grundlage jährlich vom BGHW-Vorstand festgesetzt.
Die aktuellen Werte können Sie hier einsehen.
Beitragsausgleichsverfahren
Die Berufsgenossenschaften sind gesetzlich verpflichtet, den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Dies geschieht im sogenannten Beitragsausgleichsverfahren.
Mindestbeitrag
Die BGHW erhebt einen Mindestbeitrag von zurzeit 80 Euro (§ 25 Abs. 3 der Satzung). Dadurch sollen zumindest zum Teil die Kosten der Versicherung bei der BGHW gedeckt werden, die zum Beispiel durch die Verwaltung, die Präventionsarbeit oder durch Entschädigungsleistungen entstehen.
Der Mindestbeitrag kann nicht durch einen eventuell zu gewährenden Nachlass unterschritten werden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beitragsberechnung
Bei der Beitragsforderung „Beitrag nach Gefahrtarif “ wird der Finanzbedarf der BGHW mit dem Anteil der Lastenverteilung, der unter Berücksichtigung der Gefahrklassen verteilt wird, erhoben.
Beim „Beitrag nach Entgelten“ werden die Anteile an der Lastenverteilung, die sich nur nach Entgelten richten, umgelegt. Dabei unterbleibt eine Bewertung des betrieblichen Risikos.
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind von der Lastenverteilung befreit (§ 180 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Sollte eine dieser Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sein, legen Sie uns die entsprechende steuerliche Bescheinigung gem. § 51 ff. Abgabenordnung (AO) zu, damit wir dies bei der Beitragsberechnung berücksichtigen können.
Für die Beitragsberechnung sind die Entgelte ausschließlich über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) zu melden. Die Meldung können Sie oder ein von Ihnen beauftragter Dritter (zum Beispiel ein Steuerbüro) über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal" abgeben.
Welche Entgelte gemeldet wurden, können Sie im Extranet der BGHW einsehen. Dort wird Ihnen auch angezeigt, ob sich die Entgeltsumme in Ihrem Beitragsbescheid aus mehreren Teillohnnachweisen zusammensetzt. Teillohnnachweise entstehen immer dann, wenn mehrere meldende/abrechnende Stellen Lohnnachweise für Ihr Unternehmen einreichen.
Weitere Informationen:
Auch für Korrekturen gilt, dass diese zwingend elektronisch über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) einzureichen sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 168 Abs. 2a SGB VII ab 01.01.2019 neu eingeführt. Danach unterbleibt eine Umrechnung der Beiträge zu Gunsten des Unternehmers so lange, bis die unzutreffenden Meldungen durch den Unternehmer entsprechend korrigiert wurden.
Die Gefahrklasse ergibt sich aus dem Gefahrtarif. Den Unternehmen wurden die Gefahrklassen mit einem Veranlagungsbescheid bekannt gegeben.
Für die Beitragsjahre ab 2018 gilt der 2. Gefahrtarif der BGHW
Beitragssteigerungen können unterschiedliche Ursachen haben:
- gestiegene Entgelte im Vergleich zu den Vorjahren
- geschätzte Entgelte wegen Nichteinreichung des Lohnnachweises
- geringere Einnahmen oder gestiegene Ausgaben der BG
- geändertes Beitragsausgleichsverfahren
- Änderung der gefahrtariflichen Veranlagung
Durch den Mindestbeitrag sollen – insbesondere bei kleineren Unternehmen – zumindest zum Teil die Kosten der Versicherung bei der BGHW gedeckt werden. Kosten entstehen beispielsweise durch die Verwaltung der Unternehmen (Versand von Vordrucken, Schreiben, Bescheiden), Präventionsarbeit oder auch durch Entschädigungsleistungen.
Grundlage für die Erhebung eines einheitlichen Mindestbeitrages ist § 25 Abs. 3 der Satzung. Seit dem 01.01.2021 beträgt der Mindestbeitrag 80,00 Euro.
Der Mindestbeitrag kann nicht durch einen zu gewährenden Nachlass im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens unterschritten werden.