Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften

Damit die Lasten von der Solidargemeinschaft aller gewerblichen Berufsgenossenschaften getragen werden, wurde die Lastenverteilung gesetzlich geregelt.

Die unterschiedlichen Rentenlasten in der gesetzlichen Unfallversicherung sind durch den wirtschaftlichen Strukturwandel bedingt. Das Lastenverteilungsverfahren soll sicherstellen, dass der BG-Beitrag auch zukünftig risikogerecht ist.

Befreiung von der Lastenverteilung bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind von der Lastenverteilung befreit (§ 180 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Sobald uns die entsprechende steuerliche Bescheinigung gem. § 51 ff. Abgabenordnung (AO) vorliegt, können wir dies bei der Beitragsberechnung berücksichtigen.

Lastenverteilung baut Ungleichgewicht ab

In schrumpfenden Branchen, beispielsweise im Bergbau, kann von einem risikogerechten BG-Beitrag keine Rede sein, da sich die Altlasten aus früheren, meist unfallträchtigeren Zeiten heute auf wenige Unternehmen verteilen. Trotz sinkender Unfallzahlen bleibt der Beitrag in diesen Branchen auf gleichem Niveau oder steigt sogar. Die BG-Beiträge spiegeln nicht das tatsächlich bestehende Risiko wider. Das Konzept der Lastenverteilung soll diesem Ungleichgewicht zwischen den Branchen entgegenwirken.

Rentenlasten solidarisch geteilt

Im Rahmen des Lastenverteilungsverfahrens trägt zunächst jede BG Rentenlasten in dem Umfang, als ob die gegenwärtige Risikostruktur der BG bereits in der Vergangenheit bestanden hätte. Diese aktuelle Rentenbelastung wird als Strukturlast bezeichnet. Der Anteil der eigenen Rentenlasten, der diesen Wert überschreitet (Überaltlast), wird solidarisch unter allen Berufsgenossenschaften aufgeteilt.

Verteilungsschlüssel

Der Verteilungsschlüssel legt fest, dass 70 % der Überaltlast nach Entgelten, also nach der wirtschaftlichen Leistungskraft der BG, zu verteilen sind und 30 % nach Neurenten, also nach dem aktuellen Entschädigungsrisiko der jeweiligen BG.

Bei dem Anteil der Überaltlast, der nach Entgelten verteilt wird, gilt ein Freibetrag. Damit wird der Interessenlage von Kleinunternehmen Rechnung getragen, die als besonders schutzbedürftig gelten.

Beitragsanteile

Der Anteil der Unternehmen an der Überaltlast nach Neurenten fließt bei der Beitragsberechnung in den „Beitrag nach Gefahrtarif“ ein. Hier fließt auch der Eigenanteil an den aktuellen Rentenlasten ein; darüber hinaus sämtliche anderen Ausgaben der BG, die keine Rentenlast sind und nach Gefahrtarif verteilt werden. Unter „Beitrag nach Entgelten werden die auf die Lastenverteilung bezogenen Beitragsanteile zusammengefasst, die sich nur nach Entgelten richten.

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