So führen Sie die Gefährdungsbeurteilung durch
Ganz gleich, zu welcher Branche Ihr Unternehmen gehört oder wie groß es ist: Diese sieben Schritte führen Sie durch den Prozess der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb.
Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Aufgabe für Ihr Unternehmen. Schon aufgrund der Tatsache, dass sie die aktuellen betrieblichen Gegebenheiten abbilden muss, ist eine kontinuierliche Fortschreibung notwendig. Auch lassen sich in aller Regel nicht im ersten Durchlauf alle Tätigkeiten und Gefährdungen erkennen. Häufig wird erst im Laufe der Zeit ein einigermaßen vollständiges Bild entstehen.
Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung
Unabhängig von der Branchenzugehörigkeit und der Betriebsgröße haben sich die folgenden sieben Schritte bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bewährt:
Listen Sie alle von den Beschäftigten durchgeführten Tätigkeiten im ersten Schritt auf. Berücksichtigen Sie neben den regelmäßigen Tätigkeiten auch solche, die nur gelegentlich oder auch nur unter besonderen Umständen ausgeführt werden. Hierzu gehören beispielsweise das Entfernen von Laub aus Dachrinnen im Herbst oder das Räumen und Streuen von vereisten und verschneiten Zuwegungen im Winter.
Arbeitsbereichsübergreifende Tätigkeiten, welche von Beschäftigten durchgeführt werden, wie beispielsweise Wartung, Instandhaltung und Reparatur, sollten Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung gesondert betrachten.
Berücksichtigen Sie ebenso besondere Personengruppen. Dies sind insbesondere werdende oder stillende Mütter, Praktikantinnen und Praktikanten, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Jugendliche, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse oder Menschen mit Behinderung.
Um die Übersichtlichkeit und bei größeren Unternehmen die Zuordnung von Verantwortungsbereichen zu gewährleisten, sollten die Tätigkeiten im Rahmen einer Abbildung der Unternehmensstruktur erfasst werden. In der Praxis hat sich eine räumliche Struktur (Gebäude, Büro, Lager etc.) bewährt. Sie kann aber auch nach anderen Gesichtspunkten abgebildet werden.
Gleichartige Tätigkeiten können Sie auch in einem übergreifenden Teil zusammenfassen. Dabei muss aber erkennbar sein, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden.
Betrachten Sie für alle unter Schritt 1 festgelegten Arbeitsbereiche, Tätigkeitsgruppen und Personengruppen alle Gefährdungen und deren Wechselwirkung.
Ziel dieser Ermittlung ist die systematische Identifizierung von Gefährdungen, deren Quellen und gefahrbringenden Bedingungen. Dabei spielt es noch keine Rolle, wie wahrscheinlich ein Schaden ist. Es spielt auch noch keine Rolle, ob das Risiko durch Schutzmaßnahmen bereits minimiert ist.
Dieser Schritt kann leicht systematisch anhand einer Liste der Gefährdungsfaktoren vorgenommen werden.
Ziehen Sie auch relevante Quellen heran, wie beispielsweise das einschlägige Vorschriften- und Regelwerk, sofern dies zur Ermittlung der Gefährdungen erforderlich ist. Recherchieren Sie hierzu zum Beispiel in unserem Kompendium Arbeitsschutz.
Bewerten Sie nun bei den in Schritt 2 ermittelten Gefährdungen, inwiefern die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet ist.
Grundlage für die Bewertung der ermittelten Gefährdungen sind rechtliche Vorgaben und Vorschriften, in welchen Bewertungsmaßstäbe in Form von Schutzzielen und Grenzwerten zu finden sind. Darüber hinaus kommen Erkenntnisse aus Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie Stand der Technik in Frage. Hierzu finden Sie beispielhaft Informationen in Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der BAuA.
Fehlen Bewertungsmaßstäbe, liegt es in Ihrer unternehmerischen Verantwortung, selbst eigene betriebliche Maßstäbe zu entwickeln.
In der Regel werden bei dem beschriebenen systematischen Vorgehen im vorhergehenden Schritt verschiedene Gefährdungen gefunden, die schon auf den ersten Blick kaum praxisrelevant sind. Andere Gefährdungen können mit einer geringen Wahrscheinlichkeit tatsächlich zu Schäden führen. Hier kann mit etwas gesundem Menschenverstand eine grobe Abschätzung den Aufwand bei der Gefährdungsbeurteilung verringern. Die Schwelle sollte aber sehr niedrig angesetzt werden und nur die Gefährdungen ausschließen, die auch ohne irgendwelche Maßnahmen unwahrscheinlich sind.
Daraus resultierend sind folgende zwei Bewertungsergebnisse möglich:
- Der Bewertungsmaßstab ist eingehalten
Dieses Ergebnis der Bewertung erfordert keine Maßnahmen
- Der Bewertungsmaßstab ist nicht eingehalten
Dieses Ergebnis der Bewertung erfordert unverzüglich Maßnahmen
Hinweis
Bei fehlender Fachkunde des Unternehmers zur Bewertung der ermittelten Gefährdungen, muss Unterstützung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt oder anderen qualifizierten Fachleuten eingeholt werden.
Auf der Grundlage der Bewertung aus Schritt 3 legen Sie im Anschluss die konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen fest (siehe auch §4 Arbeitsschutzgesetz). Gehen Sie dabei so vor, dass zunächst alle Gefährdungen für das Leben sowie für physische und psychische Gesundheit vermieden werden.
Wichtig: Vorrang hat immer die Beseitigung der Gefahr. Das heißt: Bevor Sie technische, organisatorische oder personenbezogene Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen, prüfen Sie immer, ob die Gefahr schon an der Quelle eliminiert oder vermieden werden kann. Daraus leitet sich folgende Maßnahmenhierarchie ab:
- Gefährdungen sind möglichst zu vermeiden, an der Quelle zu beseitigen oder zu reduzieren.
- Ist dies nicht möglich, sind die auftretenden Gefährdungen durch technische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren.
- Wenn technische Maßnahmen nicht möglich sind, sind Gefährdungen durch entsprechend organisatorische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren.
- Sind organisatorische Maßnahmen ebenfalls nicht möglich, sind die Gefährdungen durch persönliche Schutzmaßnahmen zu vermeiden oder zu reduzieren (z.B. durch Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung).
Planen Sie die Maßnahmen so, dass Technik, Organisation und Personenbezug aufeinander abgestimmt und entsprechend sachgerecht verknüpft sind.
Tipp
Gibt es mehrere Lösungen, um die Gefährdung zu beseitigen? Beziehen Sie die Beschäftigten in die Entscheidungsfindung mit ein. Das erhöht die Akzeptanz der Maßnahme.
Priorisieren Sie die Maßnahmen anhand der Bewertungsergebnisse aus Schritt 3.
Die höchste Priorität haben hierbei die Maßnahmen, bei denen die Gefährdungen mit den höchsten Eintrittswahrscheinlichkeiten und dem höchsten Schadensausmaß beseitigt werden. Wichtig: Personalressourcen oder Geldinvestitionen dürfen hierbei keine Rolle spielen!
Legen Sie für jede Maßnahmen einen Verantwortlichen im Betrieb fest und setzen Sie eine Frist.
Tipp
Erstellen Sie bei umfangreichen Maßnahmen eine Ablaufplanung, in der beispielsweise Übergangsmaßnahmen, Meilensteine und zusätzliche Beteiligte festgehalten werden.
Sind die Maßnahmen umgesetzt, prüfen Sie in diesem Schritt inwieweit die Gefährdung dadurch beseitigt bzw. hinreichend reduziert werden konnten.
Prüfen Sie dabei auch, ob durch die Umsetzung der Maßnahme keine neuen Gefährdungen entstanden sind. Dokumentieren Sie das Ergebnis.
Hinweis
Wichtig: Prüfen Sie die Wirksamkeit zeitnah nach der Maßnahmenumsetzung!
Zu einem systematischen Arbeitsschutzhandeln gehört es, die oben beschriebenen Schritte bei Bedarf immer wieder zu durchlaufen. Das bedeutet: Halten Sie die Gefährdungsbeurteilung stets aktuell. Auf diese Weise entwickeln Sie die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses immer weiter.
Weitere Anlässe, die Schritte der Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen sind:
- Neuanschaffung von Arbeitsmitteln wie Maschinen und Geräte
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen
- Änderungen in der Arbeitsorganisation
- Beinaheunfälle, also "brenzlige" Situationen, die aber noch glimpflich verlaufen sind
- Sachschäden
- Unfälle
- Erkrankungen
- Neue Arbeitsschutzvorschriften und Informationen zum Arbeitsschutz
Prüfen Sie unabhängig davon die Aktualität Ihrer Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Zeitabständen. Dies sollte jährlich stattfinden, so dass insbesondere eine geeignete Grundlage für die regelmäßig, mindestens jedoch jährlich durchzuführende Unterweisung gegeben ist.
Nutzen Sie die Gefährdungsbeurteilung Online
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