Das Wichtigste im Überblick
- Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind für den zeitweiligen Einsatz an hochgelegenen Arbeitsplätzen bestimmt.
- Unfälle können sich schnell ereignen – deshalb sind Gefahren im Zusammenhang mit einer Hubarbeitsbühne durch eine Gefährdungsbeurteilung umfassend zu ermitteln und daraus die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten.
- Sicherheitsrelevant sind einwandfreie Maschinen, eine gute Ausbildung des Bedienpersonals, deren Unterweisung sowie die kommunikative Abstimmung vor dem Einsatz der Hubarbeitsbühne.
- Das interaktive Infoportal „Die sichere fahrbare Hubarbeitsbühne“ informiert über alles Wissenswerte rund um das sichere Arbeiten mit diesen Maschinen.
Angefahren, abgestürzt, gequetscht oder durch Strom verletzt: Unfälle können sich beim Arbeiten auf fahrbaren Hubarbeitsbühnen schnell ereignen, vor allem wenn sie falsch bedient und benutzt werden. Das neue Infoportal „Die sichere fahrbare Hubarbeitsbühne“ informiert über rechtliche Vorschriften sowie Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
Fahrbare Hubarbeitsbühnen kommen häufig bei Arbeiten auf Baustellen, an Straßenlampen, Bäumen oder im Hallenbereich zum Einsatz. Auch für die Reinigung von Dachrinnen eignen sie sich. Die Maschinen bestehen in der Regel aus einem Untergestell beziehungsweise Fahrgestell, aus Abstützeinrichtungen, einer Hubeinrichtung und einer Arbeitsbühne mit Steuerstand. Sie sind eine sichere Alternative zu Leitern und Gerüsten, sofern sie bestimmungsgemäß benutzt werden.
A & O: Ausbildung des Bedienpersonals
„Schon bei der Qualifikation des Bedienpersonals fängt das Thema Arbeitssicherheit an“, erklärt Marco Daudenberg, Referent für Hebebühnen bei der BGHW. Denn erforderlich ist eine Ausbildung und schriftliche Beauftragung dieser Beschäftigten gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1116 und dem DGUV-Grundsatz 308-008. Mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Gut qualifiziert
„Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung…Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.“
(Quelle: DGUV-Grundsatz 308-008)
Die körperliche Eignung für das Bedienen einer fahrbaren Hubarbeitsbühne kann durch eine ärztliche Untersuchung gemäß den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen festgestellt werden. Grundlegende Hinweise dazu beinhaltet die DGUV Information 250-010. Hierbei eignen sich insbesondere die Untersuchungen mit Bezug zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sowie zu Arbeiten mit Absturzgefahr.
Die Unterweisung der Bedienpersonen muss mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. Beim Einsatz neuer Hubarbeitsbühnen kann eine Unterweisung beispielsweise öfter als einmal jährlich notwendig sein. Speziell die Steuerung oder der Notablass können sich von Hersteller zu Hersteller unterscheiden und müssen vom Bedienpersonal beherrscht werden, um ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen.
Neues Infoportal der BGHW
Wichtige rechtliche und praktische Hinweise rund um das sichere Arbeiten mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen enthält das neue Infoportal „Die sichere fahrbare Hubarbeitsbühne“. Die BGHW hat dieses Angebot in Zusammenarbeit der BGHM, BG Bau und BG ETEM erarbeitet. Das Infoportal beinhaltet rund 60 Themenseiten, 170 Bilder und Grafiken sowie 70 erklärende Videos. Es richtet sich an Verantwortliche in Unternehmen, die solche Hubarbeitsbühnen betreiben, verleihen und warten, sowie an die Akteure im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Denn beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen können schwere, mitunter tödliche Unfälle passieren.
Folgenschwere Unfälle
„Die Hauptunfallursache stellt das Fehlverhalten bei der Bedienung und Nutzung der Hubarbeitsbühne dar“, betont Daudenberg. Das Bedienpersonal riskiert zum Beispiel einen Absturz aus dem Arbeitskorb, wenn es sich über den Seitenschutz hinauslehnt oder unerlaubterweise in der Höhe das Geländer übersteigt. Wird die Hubarbeitsbühne falsch verfahren und stößt mit Bauteilen der Umgebung zusammen, können Beschäftigte im Arbeitskorb auch eingequetscht werden. „Darüber hinaus kann mangelnde Abstimmung und Kommunikation vor dem Einsatz einer Hubarbeitsbühne folgenschwer enden“, mahnt Daudenberg. Gerade in beengter Umgebung wie in einer Halle, besteht dann die Gefahr, dass die ausgefahrene Hubarbeitsbühne von einem Laufkran oder einem Flurförderzeug angefahren wird und umkippt.
Vorsicht „Peitscheneffekt“
Nicht zu unterschätzen ist der so genannte „Peitscheneffekt“. Dabei werden Personen aus dem Arbeitskorb herausgeschleudert. Das passiert zum Beispiel durch Hängenbleiben an und unter Konstruktionen oder beim Übererfahren von Hindernissen. „Die Verkehrswege sind immer gründlich zu prüfen und es sollte nicht durch Vertiefungen und über Hindernisse gefahren werden“, rät Daudenberg. Erforderlich sind aufmerksame und verantwortungsbewusste Fahrbewegungen und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz in allen Auslegerbühnen.
Hubarbeitsbühnen: Was führt zu Kippunfällen?
- Unsachgemäßes Abstützen der Hubarbeitsbühne
- Nichtbeachtung der Bodenverhältnisse bzw. des Untergrundes
- Überlastung des Arbeitskorbes
- Aufbringung von zu großen Montagekräften
- Überschreitung der zulässigen seitlichen Reichweite
- Angefahren werden durch andere Fahrzeuge, wenn z.B. der Arbeitsbereich nicht abgesichert wurde
Sicherheit im Blick
Wegen der Unfallgefahr sind neben der guten Ausbildung des Bedienpersonals die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die maschinenbezogene Einweisung wichtig. Das umfasst auch die Kenntnis der Notsteuerung und die Rettung im Notfall. Immer zu beachten sind die Kennzeichnung der fahrbaren Hubarbeitsbühne, das Arbeitsdiagramm und das Betriebshandbuch.
Die Nennlast darf zum Beispiel nicht überschritten werden: Sie setzt sich zusammen aus der Last der zugelassenen Personen in der Arbeitsbühne und der Last aus Werkzeug und Material. Die zulässige Handkraft muss ebenfalls beachtet werden: Sie gibt an, welche Kräfte bei Arbeiten von der fahrbaren Hubarbeitsbühne aus auf Teile der Umgebung aufgebracht werden dürfen. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass sich Material und Werkzeug innerhalb des Arbeitskorbes befindet und keine Steuereinrichtungen versperrt.
Die sicherheitstechnische Prüfung der fahrbaren Hubarbeitsbühne muss von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt und dokumentiert werden. Der Prüfturnus wird in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und soll einmal im Jahr nicht überschreiten. Vor jedem Einsatz ist vom Bedienpersonal zusätzlich auch eine Sicht- und Funktionsprüfung nötig, damit Beschädigungen und technische Defekte schnell erkannt werden.
Was muss beim Ein- und Aussteigen beachtet werden?
- Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz und keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran! Es dürfen keine Lasten an den Arbeitskorb oder an andere Bauteile angehängt werden, wenn dies nicht ausdrücklich vom Hersteller dafür vorgesehen ist.
- Das Ein- und Austeigen ist in der Regel nur in Grundstellung erlaubt.
- Zum sicheren Abstellen den Arbeitskorb auf den Boden absenken, Bremse anziehen, Schlüssel mitnehmen und keine Flucht- und Rettungswege verstellen.
Wind und Wetter!?
Eine weitere Gefahr stellt die Witterung dar, die nicht unterschätzt werden darf. Das fängt schon bei der Auswahl der richtigen Schutzkleidung an. Denn Nässe und Kälte können die Aufmerksamkeit beeinträchtigen. Regen und Eis können sich auch auf den Untergrund auswirken und die Standsicherheit der Hubarbeitsbühne gefährden. Außerdem muss die höchstzulässige Windgeschwindigkeit beachtet werden. Im schlimmsten Fall droht bei Nichtbeachtung ein Umsturz der Maschine. „Die Messung der Windstärke sollte immer in Arbeitshöhe mit einem Anemometer erfolgen“, rät Daudenberg. Zum Schutz vor Stromschlag darf auch der jeweils vorgeschriebene Sicherheitsabstand zu Freileitungen und Oberleitungen nicht unterschritten werden.
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Weiterführende Links und Inhalte
- Die sichere fahrbare Hubarbeitsbühne (im Kompendium Arbeitsschutz)
- TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
- DGUV Grundsatz 308-008 Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
- DGUV Information 250-010 Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis