Das Wichtigste im Überblick
- Jeder und jede ist verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten.
- Betriebe können einige Beschäftigte in Erster Hilfe ausbilden lassen – die Kosten trägt dann die Berufsgenossenschaft.
- Die Ausbildung für Ersthelfende kann zudem als Qualifikation für den Führerscheinerwerb genutzt werden.
- Wer den Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein vor nicht mehr als zwei Jahren absolviert hat, kann in Absprache als betrieblicher Ersthelfer oder Ersthelferin eingesetzt werden.
Anderen zu helfen, vielleicht sogar das Leben zu retten, ist eine richtig wichtige Aufgabe. Deshalb gibt es in jedem Betrieb Ersthelfende. Das sind Beschäftigte, die dank einer zusätzlichen Qualifikation in medizinischen Notfällen wissen, was zuerst zu tun ist.
Hand aufs Herz: Wer will schon hilflos herumstehen, wenn es für jemand anderen um Leben und Tod geht? Vielleicht sind ja der nette Azubi oder die beste Freundin aus der Berufsschule betroffen.
Passieren kann immer etwas! Deshalb hat jeder und jede die Pflicht, zu helfen. Das steht im Strafgesetzbuch. Egal, ob es um einen Verkehrs- oder Arbeitsunfall geht oder ob jemand zusammenbricht: Den einzigen Fehler, den Erste-Hilfe-Leistende machen können, ist gar nicht zu helfen.
Ein besseres Gefühl hat, wer einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat. Was beim Führerschein für alle Verkehrsteilnehmenden Pflicht ist, gilt am Arbeitsplatz für einen Teil der Belegschaft:
- bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens 1 davon die Ersthelfer-Ausbildung vorweisen
- bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen mindesten 5 Prozent davon die Ersthelfer-Ausbildung vorweisen
- bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten in allen weiteren Betrieben müssen mindesten 10 Prozent davon die Ersthelfer-Ausbildung vorweisen
Durch die ausreichende Anzahl und Verteilung von Ersthelfenden stellt der Betrieb sicher, dass im Notfall lebensrettende Maßnahmen eingeleitet werden. Die Kosten für die Ausbildung zu Ersthelfenden übernimmt die Berufsgenossenschaft.
Leben retten lernen – an einem Wochenende
Das Zeug zum Ersthelfer oder zur Ersthelferin ist in neun Lehreinheiten à 45 Minuten bei einer von den Unfallversicherungsträgern „ermächtigten Stelle“ zu erlernen – und alle zwei Jahre aufzufrischen.
Vorteil für den Ersthelfer und die Ersthelferin: Sie können in jeder Lebenslage anderen helfen. Ein gutes Gefühl.
Vorteil für den Betrieb: Je mehr Ersthelfende unter den Beschäftigten sind, desto besser gelingt es, an jedem Arbeitstag die ausreichende Anzahl von Ersthelfenden vor Ort zu haben. Denn gerade wo im Schichtbetrieb gearbeitet wird oder viele remote „anwesend“ sind, ist die Quote nicht ohne Weiteres zu erfüllen. Verantwortlich für die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb sind die Arbeitgebenden.
Gut zu wissen: Wer zum Erwerb des Führerscheins eine Schulung in Erster Hilfe absolviert hat, kann auch als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden! Voraussetzung: Die Schulung liegt nicht länger als zwei Jahre zurück und wurde durch eine von den Unfallversicherungsträgern ermächtigte Ausbildungsstelle ausgeführt.
Das funktioniert auch umgekehrt: Wer eine Ersthelferausbildung für den Betrieb nachweisen kann, die noch keine zwei Jahre zurückliegt, hat damit den Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein bereits in der Tasche! Das ist – neben dem guten Gefühl, helfen zu können – ein echter Mehrwert!
Infos für Ausbilderinnen und Ausbilder
Kennen Sie schon unsere Kampagne “komm gut an.”? Unser Ziel ist es, die hohe Zahl der Wegeunfälle bei Azubis und Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern zu verringern. Daher bündeln wir in der Kampagne Info-Materialien für Azubis, ihre Ausbilderinnen und Ausbilder sowie weitere Verantwortliche aus Mitgliedsunternehmen – für eine sichere und gesunde Ausbildung.